Dipl.-Kfm. Alexander Staß, Marcel Kottenstein
Tz. 54
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Zuwendungen der öffentlichen Hand für Vermögenswerte (government grants related to assets) sind in der Bilanz entweder als passivische Abgrenzung (deferred income) darzustellen oder bei der Feststellung des Buchwerts des Vermögenswerts abzusetzen (IAS 20.24). Darunter fallen Investitionszuschüsse und Investitionszulagen sowie nicht monetäre Zuwendungen (IAS 20.23) zum beizulegenden Zeitwert. Bei Vorräten ist eine Kürzung der Anschaffungskosten um öffentliche Zuschüsse nicht möglich, da es sich nicht um langfristige Vermögenswerte handelt (vgl. Tz. 14; IFRS-Komm., Teil B, IAS 2, Tz. 38).
Beide Ausweisalternativen sind gleichwertig (are regarded as acceptable alternatives). Der Standard gibt keine bevorzugte Behandlung (benchmark treatment) vor. Mit dem Klammerzusatz in IAS 20.25 ("or the appropriate portions of grants") wird lediglich darauf hingewiesen, dass ggf. eine Aufteilung auf die einzelnen geförderten Vermögenswerte vorzunehmen ist. Eine Anwendung beider Darstellungsmethoden bei der Bilanzierung von Zuwendungen für Vermögenswerte nebeneinander ist nicht zulässig. Sie widerspricht nicht nur dem Wortlaut von IAS 20.24, der für die damit angesprochenen Zuwendungen insgesamt eine Entscheidung über die Ausweisalternative verlangt, sie steht auch nicht in Einklang mit dem Grundsatz der Comparability (F.2.24–29). Die in der Rechnungslegung nach HGB mitunter zu beobachtende Vorgehensweise, Investitionszuschüsse an den bezuschussten Anlagegegenständen abzusetzen und Investitionszulagen in einen Passivposten einzustellen (zB als "Sonderposten für steuerfreie Investitionszulagen"), kann in einem IFRS-Abschluss nicht beibehalten werden.
Tz. 55
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Maßgebender Zeitpunkt für die Passivierung als deferred income oder die Absetzung vom Buchwert des geförderten Anlagegegenstands ist die erstmalige Erfassung des Zuwendungsanspruchs (IAS 20.7; vgl. Tz. 18ff.). Eine Zuwendung, die vor Entstehung des Anspruchs zufließt, ist zunächst als Verbindlichkeit auszuweisen (vgl. für die Rechnungslegung nach HGB IDW HFA 1/1984, WPg 1984, S. 614). Entsteht ein Anspruch auf die Zuwendung bereits für geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungskosten, so ist der Anspruch auf die Zuwendung bereits im Anzahlungszeitpunkt (Teilherstellungszeitraum) zu aktivieren. Eine erfolgswirksame Verteilung ist auch hier erst ab Beginn der Nutzung möglich.
Entsteht der Anspruch auf die Zuwendung erst nach der Periode der Anschaffung bzw. Herstellung des Anlagegegenstands, so ist er ggf. aufzuteilen. Ein auf frühere Perioden (die bereits verstrichene Nutzungsdauer) entfallender (Teil-)Betrag der Zuwendung kann nicht abgegrenzt werden und ist deshalb in der Periode erfolgswirksam zu vereinnahmen, in der der Anspruch entsteht (IAS 20.20 u. 20.22; vgl. Tz. 43 u. 46).
Tz. 56
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
(einstweilen frei)