Tz. 39

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass ein Unternehmen in der Lage ist, den beizulegenden Zeitwert einer Finanzinvestition in Immobilien fortwährend verlässlich zu bestimmen (IAS 40.53). Wenn nach dem erstmaligen Ansatz ein Unternehmen die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wählt, muss dies für alle Finanzinvestitionen in Immobilien geschehen (IAS 40.33), mit Ausnahme der in IAS 40.32A genannten Immobilien (vgl. Tz. 36) und derjenigen Ausnahmefälle, in denen es beim Ersterwerb der Finanzinvestition oder einer Nutzungsumwidmung eindeutige Anhaltspunkte dafür gibt, dass der beizulegende Zeitwert nicht fortwährend verlässlich bestimmt werden kann. Letzteres gilt dann und nur dann, wenn der Markt für vergleichbare Immobilien inaktiv ist und andere zuverlässige Formen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts nicht verfügbar sind. In diesem Fall ist die Anschaffungskostenmethode des IAS 16.30 bis zur Veräußerung anzuwenden. Der Restwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie ist mit null anzunehmen (IAS 40.53). Die anderen Finanzinvestitionen in Immobilien, für die diese Bedingungen nicht zutreffen, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (IAS 40.54).

 

Tz. 40

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Hat ein Unternehmen die Finanzinvestition früher zum beizulegenden Zeitwert bewertet, so ist damit bis zu deren Abgang oder Umwidmung fortzufahren, auch dann, wenn vergleichbare Markttransaktionen seltener werden oder Marktpreise weniger schnell verfügbar sind (IAS 40.55).

 

Tz. 41–45

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

(einstweilen frei)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?