Tz. 11

Stand: EL 47 – ET: 06/2022

Die unverwässerten EPS sollen die Jahresabschlussadressaten darüber informieren, wie hoch das Periodenergebnis des Berichtszeitraums bezogen auf die bereits ausgegebenen Aktien ist. Um das relevante Ergebnis zu ermitteln, müssen von dem Periodenergebnis nach Steuern sämtliche Anteile abgezogen werden, die nicht auf die ausstehenden Aktien entfallen (IAS 33.12) Hierunter fallen insb. die Gewinn- bzw. Verlustanteile anderer Gesellschafter in Tochterunternehmen (IAS 33.A1). Folglich ist ein Gewinn um die Anteile anderer Gesellschafter in der Konzern-GuV zu reduzieren bzw. ein Verlust um selbige zu erhöhen.

 

Tz. 12

Stand: EL 47 – ET: 06/2022

Die Berechnung der Gewinnanteile anderer Gesellschafter ist bisher weder in IAS 1, IAS 27 oder IFRS 3 noch in IAS 33 geregelt. In Frage kommen hierfür der Ausschüttungsanspruch oder der Jahresüberschuss(-fehlbetrag) der Handelsbilanz I (HB I) des Tochterunternehmens, der Ergebnisanteil der Handelsbilanz II (HB II) oder der Anteil an dem noch um Konsolidierungseffekte bereinigten Ergebnis der Handelsbilanz II des Tochterunternehmens (HB III). Ein unbesehener Abzug des in der Konzern-GuV ausgewiesenen Gewinns bzw. Verlustes anderer Gesellschafter erscheint idR nicht ausreichend, da auch dieser im IFRS-Regelwerk bisher nicht definiert ist und daher ggf. "lediglich" die anteiligen Gewinnausschüttungen an die anderen Gesellschafter des Tochterunternehmens enthält (so Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil.-Komm., 9. Aufl., § 307 HGB, Tz. 81; Busse von Colbe et al., 2010, S. 482f.) und somit nicht einmal die Ansprüche der anderen Gesellschafter auf die thesaurierten Gewinne des Tochterunternehmens berücksichtigt würden (aA Löw/Roggenbuck, DBW 1998, S. 663). Der Fiktion der rechtlichen Einheit folgend wären die Ergebnisanteile der anderen Gesellschafter zumindest aus der nach konzerneinheitlichen Ansatz- und Bewertungsregeln erstellten HB II unter Berücksichtigung solcher Aufwendungen und Erträge, die aus der bei der Erstkonsolidierung aufgedeckten stillen Reserven und Lasten resultieren, zu ermitteln. Wendet das Mutterunternehmen die full goodwill method nach IFRS 3.19 an, wären auch die auf andere Gesellschafter ggf. entfallenden Goodwillabschreibungen zu berücksichtigen. Die darüber hinausgehende Verwendung eines um konzerninterne Effekte korrigierten Ergebnisses der anderen Gesellschafter ist insb. dann zu empfehlen, wenn zwischen Mutter- und Tochterunternehmen vielfältige konzerninterne Geschäftsbeziehungen mit erheblichen Zwischenerfolgen stattgefunden haben. Insofern könnte die Entscheidung zwischen Erfolgsanteil aus HB II bzw. HB III nach dem Kriterium der Wesentlichkeit getroffen werden. Soll der Ergebnisanteil der anderen Gesellschafter aus einer HB III ermittelt werden, sind auch die Veränderungen der Zwischenerfolge in den beim Tochterunternehmen noch lagernden Vermögensgegenständen bei den Ergebnisanteilen der anderen Gesellschafter zu berücksichtigen (vgl. Pellens et al., 2005, S. 38ff.).

 

Tz. 13

Stand: EL 47 – ET: 06/2022

Falls das Unternehmen unterschiedliche Aktiengattungen zB in Form von Stamm- und Vorzugsaktien (vgl. Tz. 6) ausgegeben hat, wird das Periodenergebnis mithilfe der sog. two class method auf die einzelnen Gruppen von Stammaktien bzw. partizipierenden Anteilen verteilt. Hierzu werden zunächst die vertraglich zugesicherten bzw. bereits erklärten Dividenden den einzelnen Gruppen von Instrumenten zugerechnet. Hierbei ist zu beachten, dass bei kumulierenden Vorzugsaktien stets der gesamte aktuelle Anspruch und nicht nur die tatsächlich geleistete Zahlung zu berücksichtigen ist (IAS 33.12). Der verbleibende Betrag wird schließlich in dem Maße den verschiedenen Gattungen von Finanzinstrumenten zugerechnet, wie diese im Falle einer vollständigen Ausschüttung der Restmittel an diesen partizipieren würden (IAS 33.A14). Das Unternehmen hat die unverwässerten EPS für jede Aktiengattung (vgl. Tz. 34) zu veröffentlichen.

Beispiel zur Ermittlung von EPS bei mehreren Aktiengattungen:

 
Periodenergebnis nach Steuern 2021 3.000 GE
durchschn. Anzahl der Stammaktien 2021 100 Stück
durchschn. Anzahl der Vorzugsaktien 2021 200 Stück
Dividende je Stammaktie 5 GE/Stück
Dividende je Vorzugsaktie 8 GE/Stück
Nichtausgeschütteter Gewinn 2021 3.000 GE – 200 × 8 GE – 100 × 5 GE = 900 GE
Ergebnis je Stammaktie 2021

(900 GE × (100/(100 + 200))

+ 100 × 5 GE)/100 =8 GE/Stück
Ergebnis je Vorzugsaktie 2021

(900 GE × (200/(100 + 200))

+ 200 × 8 GE)/200 =11 GE/Stück
 

Tz. 14

Stand: EL 47 – ET: 06/2022

Weil bereits die Zielsetzung der gesamten IFRS-Rechnungslegung ua. auf eine periodengerechte Erfolgsermittlung ausgerichtet ist (IFRS-Rahmenkonzept Tz. 12; IAS 1.9), wird vom IASB keine Notwendigkeit gesehen, die GuV-Größe für die EPS-Berechnung noch zu bereinigen. Eine Bereinigung bzw. parallele Erfolgsermittlung wurde vom IASB aus folgenden Gründen bei der Entwicklung des IAS 33 abgelehnt:

  • Den aktuellen Investoren steht der Periodengewinn zu, der auch das außerordentliche Ergeb...

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