Thomas Harzheim, Patrick Thoma
Tz. 142
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Die Grundsätze für die Aufstellung von Einzel-Kapitalflussrechnungen sind auch auf Konzern-Kapitalflussrechnungen anzuwenden, dh., bei der Aufstellung von Konzern-Kapitalflussrechnungen ist iSd. Einheitstheorie von der Unterstellung auszugehen, dass alle in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ein einziges Unternehmen wären (so ausdrücklich die Definitionen des Konzernabschlusses in IFRS 10 Appendix A und IAS 27.4). Das bedeutet, dass in einer Konzern-Kapitalflussrechnung nur diejenigen Zahlungsströme abzubilden sind, die sich im Geschäftsverkehr des Konzerns mit Konzernfremden ergeben, während konzerninterne Zahlungsströme zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen grundsätzlich zu eliminieren (konsolidieren) sind (vgl. IFRS 10.B86 (c)). Zur erstgenannten Gruppe zählen Dividenden, die an Minderheitsgesellschafter von in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gezahlt werden (vgl. EY International GAAP 2022, Chapter 35.6.2). Diese Zahlungen sind entweder als Mittelabflüsse aus Finanzierungstätigkeit oder betrieblicher Tätigkeit auszuweisen (vgl. Tz. 71).
Tz. 143
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Eine Einschränkung erfährt die Einheitstheorie für Konzern-Kapitalflussrechnungen von Investmentgesellschaften im Sinne von IFRS 10. Sofern es sich nicht um Tochterunternehmen handelt, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Kapitalanlagetätigkeiten der Investmentgesellschaft erbringen, darf die Investmentgesellschaft ihre Tochterunternehmen nicht konsolidieren oder IFRS 3 anwenden. Stattdessen hat die Investmentgesellschaft ihre Beteiligungen an den Tochterunternehmen gemäß IFRS 9 aufwands- und ertragswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (vgl. IFRS 10.31f.). Entsprechend dieser Ausnahme von der Konsolidierung sind solche Beteiligungsunternehmen und damit ihre Cashflows nicht Teil einer fiktiven Einheit in Form des Konzerns der Investmentgesellschaft (vgl. IFRS 10.BC303). Folglich können auch Zahlungsströme zwischen der Investmentgesellschaft und einem gemäß IFRS 9 aufwands- oder ertragswirksam zu beizulegenden Zeitwert bewerteten Tochterunternehmen nicht eliminiert (konsolidiert) werden.