Tz. 114

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Stellt ein ausländischer Geschäftsbetrieb seinen Jahresabschluss in der Währung eines Hochinflationslandes auf, so ist dieser, bevor er in die Darstellungswährung umgerechnet wird (translation), nach den Vorschriften des IAS 29 Financial Reporting in Hyperinflationary Economies anzupassen (restatement; zu Besonderheiten bei der Umrechnung von Vergleichswerten vgl. Tz. 115f.). Dieses in IAS 21.43 geforderte restate-translate-Procedere ist notwendig, um den Ausweis von Wertverlusten, die tatsächlich nicht eingetreten sind, in der Konzernbilanz zu vermeiden, denn Sachwerte (nicht monetäre Posten) werden in ihrem wirtschaftlichen Wert durch Inflation grundsätzlich nicht beeinflusst.

Die Indexierung von Sachwerten (IAS 29) und die anschließende Umrechnung zum Stichtagskurs führt idealtypischerweise zu einem ähnlichen Ergebnis wie bei Anwendung der Zeitbezugsmethode, die Sach- und Nominalwerte unterschiedlich behandelt. Unterschiede entstehen indes insbesondere dann, wenn sich die lokale Inflation des Hochinflationslandes und der Außenwert der Währung unterschiedlich entwickeln.

Wenn ein bisheriges Hochinflationsland nicht mehr als solches eingestuft wird, gelten die Bilanzwerte zum Zeitpunkt der Umstellung als historische Kosten (IAS 29.38). Diese sind als Basis für die Umrechnung in die Berichtswährung heranzuziehen (IAS 21.43). Als Umstellungszeitpunkt kommt letztendlich immer nur ein Bilanzstichtag in Frage (zu Angabepflichten im Zusammenhang mit dem Übergang vgl. Pollmann, DStR 2015, S. 2092).

Grundsätzlich sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge