Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Kathrin Köhling
Tz. 65
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
IFRS 13 legt einen besonderen Wert auf die Herkunft der Inputparameter für die zuvor skizzierten Bewertungsmethoden, weshalb die Möglichkeiten zur Ermittlung der Inputparameter ausführlich dargestellt und kategorisiert werden (vgl. Tz. 67–93a). Der Standardsetter unterscheidet im Wesentlichen zwischen relevanten beobachtbaren und nicht beobachtbaren Inputparametern, wobei der Umfang beobachtbarer Inputparameter möglichst groß und der der nicht beobachtbaren Inputparameter möglichst klein sein soll (IFRS 13.67). Die Maximierung beobachtbarer Einflussgrößen fördert hierbei eine glaubwürdige Darstellung des Fair Value und dient der Objektivierung des Wertansatzes (vgl. Deloitte, iGAAP 2018, S. 386). Als beobachtbar gelten Inputparameter, sofern sie sich aus Marktdaten ableiten lassen und zudem den Annahmen entsprechen, die auch weitere Marktteilnehmer der objektspezifischen Preissetzung zugrunde legen würden (IFRS 13, Appendix A; IFRS 13.BC173). Zur Verdeutlichung der Bevorzugung beobachtbarer Einflussgrößen implementiert der IASB statt der bisherigen Verfahrenshierarchie eine dreistufige Inputparameterhierarchie, bei der nicht anzupassende originäre Marktwerte für identische Vermögenswerte und Schulden auf der ersten Ebene die höchste Priorität und nicht beobachtbare Inputparameter auf der dritten Ebene die geringste Priorität haben (IFRS 13.72). Dazwischen sind auf der zweiten Ebene solche Inputfaktoren anzusiedeln, die direkt oder indirekt beobachtet werden können und keine Inputparameter der ersten Ebene sind (IFRS 13.81). Durch die Trennung in beobachtbare Inputparameter, die auf Marktdaten beruhen, und nicht beobachtbare Inputparameter, für die keine Marktdaten verfügbar sind, wird die angestrebte Marktobjektivierung des IASB in IFRS 13 deutlich (vgl. auch Hitz, WPg 2007, S. 363). Mit der Hierarchisierung der Inputparameter wird also letztlich deren Kennzeichnung nach dem Gütekriterium der Beobachtbarkeit an aktiven Märkten eingeführt, wodurch zudem die Vergleichbarkeit verbessert werden soll (vgl. Castedello/Klingbeil, WPg 2012, S. 486). Dem Informationsbedürfnis seitens der Abschlussadressaten wird in dieser Hierarchie zudem durch den Umfang der Anhangangaben Rechnung getragen, da dieser abhängig von der Einordnung in die Inputparameterhierarchie ist (ausführlich vgl. Tz. 152–182).
In ein Bewertungsmodell fließen teilweise Inputparameter aus unterschiedlichen Hierarchiestufen ein (vgl. Tz. 66). Die Einordnung der gesamten Fair-Value-Bewertung richtet sich nach der Ebene des am niedrigsten eingestuften signifikanten Inputparameters (IFRS 13.73). Die Signifikanz eines Inputparameters ist hierbei in Relation zu der gesamten Bewertung zu beurteilen, wobei sachgerecht und unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der Vermögenswerte und Schulden vorzugehen ist (IFRS 13.73). Weitere Ausführungen hierzu sind in IFRS 13 nicht angelegt, sodass eine angemessene Beurteilung von Seiten des Bilanzierenden erforderlich ist. Unternehmen sollten vor diesem Hintergrund Regelungen zur Bestimmung der Signifikanz von Inputparametern festlegen und diese konsistent anwenden. Hierbei können sowohl qualitative als auch quantitative Analysen erforderlich sein (für ein beispielhaftes Vorgehen vgl. Deloitte, iGAAP 2018, S. 406–408).
Tz. 65a
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
An die Zuordnung der iSd. IFRS 13 unvorteilhaftesten, wesentlichen zur Bewertung herangezogenen Inputparameter zu einer der drei Stufen wird auch das Ausmaß der erforderlichen Anhangangaben geknüpft, sodass mit zunehmender Entfernung von direkt beobachtbaren Marktdaten auch die Berichtspflichten umfangreicher ausfallen (vgl. Wawrzinek/Lübbig, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 2, Tz. 265; EY, International GAAP 2018, S. 1013f.; Freiberg, PiR 2012, S. 157). Hierdurch soll erreicht werden, dass die Abschlussadressaten die Fair-Value-Bewertung möglichst einheitlich, ungeachtet der Hierarchieebenen der jeweiligen Inputparameter, einschätzen können (vgl. hierzu Wieland-Blöse/André, in: Internationales Bilanzrecht, IFRS 13, Tz. 5).
Tz. 66
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Durch die Einführung von IFRS 13 wurden keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Bewertungsmethodenhierarchie erwartet (vgl. allgemein Zülch/Gebhardt, BB 2007, S. 150; Castedello, WPg 2009, S. 917; am Beispiel von Renditeimmobilien nach IAS 40 vgl. Köhling, 2011, S. 33–35). Indes ist nun allein die Herkunft der Inputparameter für die Einstufung in die Inputhierarchie maßgeblich (IFRS 13.74; vgl. Lüdenbach/Freiberg, KoR 2006, S. 440). So ist etwa ein beizulegender Zeitwert, der mit Hilfe eines barwertorientierten Verfahrens ermittelt wurde, je nach Herkunft der Inputparameter auf der zweiten oder der dritten Ebene einzuordnen (IFRS 13.74). Im Rahmen der Immobilienbewertung dürften als Level-2-Inputparameter bei der Fair-Value-Ermittlung von Wohneinheiten oder von Bauland bspw. Transaktionspreise vergleichbarer Liegenschaften genutzt werden (vgl. Expertengruppe Immobilien...