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1. Kontrolle als übergeordnetes Kriterium

Prof. Dr. Jens Wüstemann, Dr. Sonja Wüstemann
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Tz. 64

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Die Umsatzerfassung ist gem. IFRS 15.31 an die Erfüllung eigenständiger Leistungsverpflichtungen gebunden, wonach die einzelnen Güter und Dienstleistungen an den Kunden übertragen werden, wenn dieser die Kontrolle ("control") über die jeweiligen Vermögenswerte erlangt (IFRS 15.31). Während Güter als greifbare Vermögenswerte übergeben werden, gilt für Dienstleistungen die "Fiktion […], dass der Kunde für eine logische Sekunde Kontrolle über einen Vermögenswert erlangt" (Heintges et al., Erfahrungen aus der Anwendung, WPg 2015, S. 581; vgl. IFRS 15.33; IFRS 15.BC118(a)). Basierend auf der Vermögenswertdefinition des Rahmenkonzepts verweist der Kontrollübergang auf die Fähigkeit des Kunden, über die Verwendung des Vermögenswerts zu bestimmen und den Nutzen aus diesem zu ziehen sowie Dritte hiervon ausschließen zu können (IFRS 15.33; IFRS 15.BC120). Umsatzerlöse dürfen demnach erst dann erfasst werden, wenn der Kunde die Verfügungsmacht erlangt, mithin einen vertraglichen Anspruch innehat (IFRS 15.BC120(a)). Der Kontrollübergang ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für jede eigenständige Leistungsverpflichtung aus Sicht des Kunden zu beurteilen, wodurch nur diejenigen Aktivitäten des Unternehmens Berücksichtigung finden sollen, die der Übertragung der Güter und Dienstleistungen dienen (IFRS 15.32; IFRS 15.BC121). Auch etwaige Rückkaufvereinbarungen sind bei der Beurteilung des Kontroll-Kriteriums zu berücksichtigen (vgl. Tz. 169–176).

 

Tz. 65

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Die Anknüpfung der Umsatzerfassung an die Erfüllung vertraglicher Leistungsverpflichtungen entspricht grundsätzlich einem vertragsbasierten Ansatz, da bei gegenseitigen Verträgen im Zeitpunkt der Leistungserbringung des Unternehmens die Gegenleistung des Kunden eingefordert werde...

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