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1. Methoden und Grundsätze der Datenermittlung

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Andrea Rolvering
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a. Bilanzierung und Bewertung

aa. Rechnungslegungsmethoden im Zwischenbericht

 

Tz. 80

Stand: EL 56 – ET: 06/2025

Ein Unternehmen muss im Zwischenbericht die gleichen Rechnungslegungsmethoden anwenden, die es auch im letzten jährlichen Abschluss angewendet hat (IAS 34.28). Hiervon ausgenommen sind Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, die nach dem letzten Abschlussstichtag vorgenommen wurden und die im nächsten Abschluss eines Geschäftsjahres angewendet werden. In diesem Fall sind im Zwischenbericht bereits die geänderten Rechnungslegungsmethoden anzuwenden (vgl. Meyer, in: Komm. Internationale Rechnungslegung IFRS, IAS 34, Tz. 7). Unter Rechnungslegungsmethoden sind gemäß IAS 8.5 alle Grundsätze, Grundlagen, Konventionen, Regeln und Verfahren zu verstehen, die ein Unternehmen bei der Aufstellung und Darstellung seiner Abschlüsse anwendet.

 

Tz. 81

Stand: EL 56 – ET: 06/2025

Gemäß IAS 34.28 darf die Häufigkeit der Berichterstattung eines Unternehmens – bspw. jährlich, halb- oder vierteljährlich – nicht die Höhe des Jahresergebnisses beeinflussen. Damit dies erreicht werden kann, müssen einerseits sowohl die Definitions- und Ansatzkriterien von Vermögenswerten und Schulden als auch die Definitions- und Erfassungskriterien von Aufwendungen und Erträgen im jährlichen Abschluss auch für den Zwischenbericht gelten. Andererseits müssen die Bewertungen unterjährig auf einer vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtsstichtag fortgeführten Grundlage vorgenommen werden (zur Anpassung von Schätzungen im Verlaufe des Geschäftsjahres vgl. Tz. 118–123). IAS 34.28 erkennt insofern an, dass eine Zwischenberichtsperiode Teil eines umfassenderen Geschäftsjahres ist (IAS 34.29).

 

Tz. 82

Stand: EL 56 – ET: 06/2025

Im Conceptual Framework werden die Begriffe Vermögenswert und Schuld sowie Aufwand und Ertrag definiert. Diese Definitionen gelten gemäß IAS 34.31 auch für...

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