Tz. 45

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Monetäre Aktiv- und Passivposten (monetary items), wie Kasse, Bankguthaben, Geldforderungen, Geldverbindlichkeiten und monetäre Rückstellungen, sind bereits in Maßeinheiten des Abschlussstichtags ausgedrückt, sodass sich eine Umrechnung erübrigt (IAS 29.12). Zur Abgrenzung zwischen monetären und nicht monetären Vermögenswerten und Schulden vgl. Tz. 31. Zur inflationsbedingten Anpassung von latenten Steuern, die im Schrifttum idR als monetäre Posten gelten, ist nach IAS 29 bzw. IFRIC 7 iVm. IAS 12 indes eine von dieser Klassifizierung unabhängige Methodik vorgesehen (zu Einzelheiten vgl. Tz. 63ff. und 76; zur Diskussion um die Behandlung von latenten Steuern iRd. Hyperinflationsrechnungslegung vgl. IFRIC 7.BC19ff.).

 

Tz. 46

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Sind Forderungen und Verbindlichkeiten für ihre Rückzahlungsbeträge vertraglich an die Entwicklung eines Index geknüpft, wie Indexanleihen, so sind sie mit diesem Index umzurechnen und so zu bilanzieren, um den ausstehenden Betrag zum Abschlussstichtag zu erfassen (IAS 29.13). Der aus der Umrechnung resultierende Differenzbetrag ist grundsätzlich mit dem Gewinn oder Verlust aus der Nettoposition der monetären Posten zu verrechnen, es sei denn, die Bestimmungen in IFRS 9 fordern im Einzelfall eine andere bilanzielle Behandlung (zu Einzelheiten vgl. EY, 2022, Ch. 16.4.1.2 mwN). Eine weitere Anpassung dieser Posten nach Vorgaben des IAS 29.11 erübrigt sich. In einigen Ländern werden auch außerhalb von Hochinflationsperioden vor allem von der öffentlichen Hand Indexanleihen begeben. In Deutschland unterliegt die Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln gem. § 1 Preisklauselgesetz gewissen Einschränkungen. Das Preisklauselgesetz wurde durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. 2007, Teil I, S. 2246–2262; hier insbesondere Art. 2 und 11 iVm. Art. 30) eingeführt und ersetzte § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz sowie die Preisklauselverordnung. Bereits iRd. Preisangaben- und Preisklauselgesetzes bestanden gegenüber den Regelungen des Währungsgesetzes, die bis zum 31. Dezember 1998 galten, erhebliche Erleichterungen in formeller und materieller Sicht; insbesondere unterlagen Indexanleihen nicht dem Indexierungsverbot (vgl. Wilkens, NWB 1999, Fach 21, S. 1367). Mit dem neuen Preisklauselgesetz wurden weitere Ausnahme- und Erleichterungsregeln eingeräumt.

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