Tz. 14

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Eine Rückstellung (provision) wird als Schuld definiert, die bezüglich ihrer Fälligkeit und/oder ihrer Höhe unsicher ist (IAS 37.10). Damit stellt sie eine Teilgruppe der Schulden dar (vgl. Förschle/Kroner/Heddäus, WPg 1999, S. 42) und unterscheidet sich von den sonstigen Schulden allein hinsichtlich des Unsicherheitsgrades des zeitlichen Anfalls und der Höhe der Verpflichtung sowie in einigen Fällen hinsichtlich der Unsicherheit, ob überhaupt eine Verpflichtung vorliegt (vgl. Ernsting/von Keitz, DB 1998, S. 2477; aA. Rothoeft, 2004, S. 60, der hinsichtlich der Verpflichtung dem Grunde keinen Unterschied zwischen Rückstellung und sonstigen Schulden sieht). Die Unsicherheit dem Grunde nach ergibt sich allerdings nicht direkt aus der Definition von Rückstellungen in IAS 37.10, sondern aus den Konkretisierungen der Ansatzkriterien in IAS 37.14 (vgl. Hachmeister/Zeyer, in: Thiele/von Keitz/Brücks (Hrsg.), IAS 37, Tz. 136; vgl. auch Tz. 38). Die Abgrenzung zwischen sonstigen Schulden und Rückstellungen ist allerdings schwierig, nicht eindeutig (vgl. Ernst & Young (Hrsg.), 2020, S. 1840) und lässt damit Raum für Ausweispolitik (zur Kategorisierung der Schulden ausführlich vgl. Tz. 15 ff.).

Eine Anpassung der Ansatzkriterien für Rückstellungen in IAS 37 an die Passivierungskriterien des conceptual framework 2018 (vgl. dazu IFRS-Komm., Teil A, Kap. II., Tz. 96–119) ist bisher nicht erfolgt (vgl. Tz. 3). Anders als im Fall der Definition einer "Schuld" in IAS 37.10 (vgl. Tz. 15) wurde in IAS 37.14 keine Fußnote ergänzt, die auf die fehlende Anpassung an das conceptual framework 2018 hinweist (vgl. Tz. 29).

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