Tz. 69

Stand: EL 53 – ET: 05/2024

Die Aufgabe der BaFin ist im Kern die gleiche wie die eines Abschlussprüfers, nämlich zu einem Urteil über einen Abschluss zu kommen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers gemäß § 322 Abs. 3 HGB stellt hierbei ein Positivurteil dar. Dies setzt seitens des Abschlussprüfers einen so umfangreichen Prüfungsumfang voraus, dass er sein Urteil mit hinreichender Sicherheit treffen kann.

 

Tz. 70

Stand: EL 53 – ET: 05/2024

Bei einer durch die BaFin initiierten Anlassprüfung beschränkt sich die Prüfung grundsätzlich ausschließlich auf den konkreten Anlass, der die Prüfung auslöste, und auch bei Stichprobenprüfungen beschränkt sich die BaFin – entsprechend der Intention des Gesetzgebers (vgl. Begr.RegE BilKoG, BT-Drucks. 15/3421, S. 14) – auf wenige Prüffelder (zu den einzelnen Prüfungsanlässen vgl. Tz. 83ff., zu den Prüffeldern vgl. auch Tz. 106ff.). Entsprechend ist nach Beendigung einer Prüfung und fehlerfreier Rechnungslegung in der Mitteilung an die Unternehmen auch der Hinweis enthalten, dass nur hinsichtlich der selektierten Prüffelder keine fehlerhafte Rechnungslegung festgestellt wurde.

 

Tz. 71

Stand: EL 53 – ET: 05/2024

Der wesentliche Unterschied liegt also im Umfang der Prüfung. Soweit jedoch ein einzelner Geschäftsvorfall untersucht wird, entsprechen sich die Aufgaben und meist auch die Vorgehensweise, zu einer Beurteilung zu kommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge