Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking, Roman Mala'ebeh
Tz. 135
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
IFRS 5 enthält keine eigenen Bewertungsvorschriften für aufgegebene Geschäftsbereiche. IFRS 5 beschränkt sich auf Ausweisvorschriften und Angabepflichten im Zusammenhang mit der Aufgabe eines Geschäftsbereichs. Für langfristige zur Veräußerung bestimmte Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen im Geschäftsbereich gelten allerdings die Bewertungsregelungen des IFRS 5, soweit die Kriterien für held for sale erfüllt sind (vgl. Tz. 70ff.; zu den Ausnahmen vgl. Tz. 9ff.). Für die Frage, wann und wie sonstige Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen zu erfassen und zu bewerten sind, sind die in anderen IAS/IFRS enthaltenen Ansatz- und Bewertungsgrundsätze anzuwenden. In diesem Zusammenhang können insbesondere IAS 19 hinsichtlich der Erfassung von Leistungen aus Anlass der Beendigung von Arbeitsverhältnissen (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 19, Tz. 167ff.) und IAS 37 in Bezug auf die so genannte Restrukturierungsrückstellung (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 37, Tz. 82ff.) relevant sein.
Tz. 136
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Werden Mitarbeiter im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen entlassen, stellt sich formal die Frage, ob die Regelungen in IAS 19 oder IAS 37 vorrangig anzuwenden sind. Auf der Grundlage des IAS 37.5 (d) sind Leistungen an Arbeitnehmer aus der Beendigung von Arbeitsverhältnissen vorrangig nach IAS 19.159ff. und nicht nach IAS 37.70ff. zu bilanzieren. Gemäß IAS 8.10f. sind jedoch die Vorschriften des IAS 37, insbesondere für Personalstrukturmaßnamen im Rahmen von Restrukturierungen heranzuziehen, wenn IAS 19 keine weitergehenden Regelungen enthält (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 37, Tz. 83). Nach IAS 19.83–86 erfolgt grundsätzlich eine Diskontierung der Rückstellung für die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erbringende Leistung, während gemäß IAS 37.45–47 nur ein wesentlicher Zinseffekt zu berücksichtigen ist. Geht man davon aus, dass für die Anwendung des IFRS 5 eine Veräußerung grundsätzlich innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein soll (vgl. Tz. 32ff.), werden sich nur in Einzelfällen Unterschiede bei der Bewertung ergeben.