Tz. 17
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
IFRS 8 bezieht sich auf wirtschaftliche Einheiten (entities), also auf einzelne Unternehmungen und Konzerne gleichermaßen. Zur sprachlichen Vereinfachung und gleichzeitigen Berücksichtigung beider Typen wirtschaftlicher Einheiten wird in dieser Kommentierung verallgemeinernd von Unternehmen gesprochen, worunter (ohne spezifische Eingrenzung) sowohl einzelne Unternehmungen als auch Konzerne verstanden werden. Der Inhalt des Standards betrifft somit nicht nur die Konzern-, sondern auch die Einzelabschlusserstellung. Auf andere Formen der finanziellen Unternehmensberichterstattung, wie zB die Zwischenberichterstattung, wird in IFRS 8 nicht explizit Bezug genommen (abweichend zu SFAS 131.33; FASB Accounting Standards Codification 280–10–50–32). Regelungen zur Angabe disaggregierter Daten und Informationen im Rahmen des Zwischenberichts enthält IAS 34.16 (g), der im Zuge der Einführung des IFRS 8 ebenfalls überarbeitet wurde und hinsichtlich der zu gewährenden Segmentinformationen auf IFRS 8 verweist (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 34, Tz. 62–64). Demnach haben nur solche Unternehmen im Zwischenbericht segmentspezifische Informationen zu gewähren, die unter den Anwendungsbereich des IFRS 8.2 fallen (vgl. Tz. 21). Die Menge an anzugebenden Segmentdaten ist geringer als jene für die jährliche Berichterstattung (vgl. Tz. 122).
Tz. 18
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
In IFRS 8 wird nicht explizit erwähnt, an welcher Stelle im Abschluss die Segmentinformationen zu gewähren sind. Da der Segmentbericht in IAS 1.10 (rev. 2007) nicht als Bestandteil eines complete set of financial statements aufgeführt ist, lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass der Segmentbericht in den Anhang zu integrieren ist. Dieser Schlussfolgerung entspricht auch die gängige Publizitätspraxis, die den Segmentbericht idR in den Anhang einbezieht und nicht als eigenständiges Abschlussinstrument kenntlich macht. Diese Praxis wird auch durch IAS 1.112 (b) unterstützt, wonach der Anhang ua. die Aufgabe besitzt, die Informationen anzugeben, die durch IFRS zwar gefordert, jedoch hinsichtlich des Ortes ihres Ausweises nicht näher spezifiziert werden (im Gegensatz hierzu fordert der deutsche Gesetzgeber in § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB explizit die Segmentberichterstattung als eigenständiges Abschlussinstrument; vgl. Störk/Rimmelspacher, in: Beck Bil.-Komm., § 297 Anm. 11).
Tz. 19
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Die Tatsache, dass die segmentspezifischen Informationen in einem IFRS gefordert sind, lässt auch eindeutig den Schluss zu, dass sie im Rahmen des Jahres- oder Konzernabschlusses zu gewähren sind. Eine ersetzende Aufnahme in andere Teile des Geschäftsberichtes, wie zB den Lagebericht (management report, wie in der Literatur in der Vergangenheit teilweise vorgeschlagen, vgl. zB Bernards, BB 1995, S. 1287) scheidet aus. Folglich lässt sich aus IFRS 8 keine generelle Gültigkeit für sämtliche in Geschäftsberichten veröffentlichte Segmentberichte ableiten, sondern nur für solche, die mit der Intention, Abschlussinformationen direkt zu ergänzen, veröffentlicht werden. Dabei dürfte eine Veröffentlichung im Anhang (wie in §§ 285 Abs. 1 Nr. 4 und 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB bezüglich der Umsatzerlöse vorgeschrieben) als am adäquatesten betrachtet werden. Allerdings spricht auch nichts – obwohl aus IAS 1.10 nicht ableitbar – gegen den getrennten Ausweis im Rahmen des Abschlusses als "eigenständiger Segmentbericht", wie er vom deutschen Gesetzgeber in § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB vorgesehen ist.
Tz. 20
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Segmentspezifische Angaben müssen zur Erfüllung von IFRS 8 nicht nur als Bestandteil des Abschlusses gemacht werden, sondern sie dürfen im Abschluss auch nur als Segmentinformationen (segment information) bezeichnet werden, wenn sie den Bestimmungen des IFRS 8 entsprechen (IFRS 8.3).