Gregor A. Bartle, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Otto H. Jacobs
Tz. 109
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Die Vorschriften über die Angabepflichten nach IAS 2 enthalten keinen Hinweis darauf, an welcher Stelle des Jahresabschlusses diese Angaben vorzunehmen sind. Eine Angabepflicht bedeutet somit nicht, dass diese Angaben immer im Anhang (notes) vorzunehmen sind. Vielmehr können sie in Bilanz, GuV oder Anhang gemacht werden. Ebenso ist in den Angabepflichten über Vorräte keine Mindestklassifizierung der Vorräte für den Bilanzausweis bindend vorgegeben. Nach IAS 1.54 (g) wird mindestens ein Posten mit der Bezeichnung Vorräte (inventories) gefordert, der in der Bilanz gesondert auszuweisen ist. Ein Unternehmen hat darüber hinaus weitere geeignete Unterposten entweder in der Bilanz oder in den Anhangangaben anzugeben (IAS 1.77). Übliche Untergliederungen für Vorräte sind (IAS 1.78 (c), IAS 2.37):
- Handelsgüter (merchandise);
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (production supplies, materials);
- unfertige Erzeugnisse (work in progress);
- Fertigerzeugnisse (finished goods).
Tz. 110
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Diese Klassifizierung stimmt mit Ausnahme des Ausweises der geleisteten Anzahlungen weitgehend mit dem Gliederungsschema des § 266 HGB überein. Die handelsrechtliche Gliederungsvorschrift ist grundsätzlich bindend. Dagegen ist im Rahmen eines IFRS-Abschlusses über den gesonderten Ausweis einzelner Posten unternehmensindividuell nach den allgemeinen Grundsätzen des IAS 1.54ff. zu befinden. Fraglich ist daher, ob geleistete Anzahlungen auf Vorräte als Bestandteil der Vorräte ausgewiesen werden können. Aus dem Untergliederungsvorschlag von IAS 1.78 (b) und (c) kann einerseits abgeleitet werden, dass Anzahlungen keinen Bestandteil von Vorräten, sondern der Forderungen darstellen. Andererseits besitzt IAS 1.78 lediglich beispielhaften Charakter und ist somit nicht zwingend. Zudem entspricht der gemeinsame Ausweis mit den Vorräten der gängigen deutschen Bilanzierungspraxis (vgl. Kümpel, DStR 2005, S. 1153). Auch die sachliche Nähe zwischen Vorräten und geleisteten Anzahlungen wird als Argument für einen gemeinsamen Ausweis angeführt (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 15, Tz. 149). Andere Teile der Literatur halten dies lediglich unter Wesentlichkeitsaspekten für zulässig (vgl. v. Keitz, in: Thiele/v. Keitz/Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IAS 2, Rz. 110). Erhaltene Anzahlungen sind als Verbindlichkeiten zu passivieren. Werden sie mit anderen Verbindlichkeiten (zB Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) zusammengefasst, wird bei Wesentlichkeit die gesonderte Angabe des Betrages der erhaltenen Anzahlungen gefordert (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 15, Tz. 149).
Tz. 111
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Neben der Einteilung der Vorräte in bestimmte Klassen sieht IAS 2 zahlreiche zusätzliche Angaben vor. Gefordert ist nach IAS 2.36 (a) eine Berichterstattung über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze sowie Zuordnungsverfahren (vgl. Tz. 112). Für Vorräte von Warenmaklern/-Händlern, die unter bestimmten Voraussetzungen von den Bewertungsvorschriften des IAS 2 ausgenommen sind (vgl. Tz. 8ff.), ist der beizulegende Zeitwert abzüglich der Vertriebsaufwendungen anzugeben (IAS 2.36 (c), vgl. Tz. 114). Auch müssen Abschlüsse Angaben über den Betrag der Vorräte, die als Aufwand in der Berichtsperiode erfasst worden sind, und den Betrag der Wertminderungen und von vorgenommenen Wertaufholungen (einschließlich der Umstände und Ereignisse die zur Wertaufholung geführt haben) enthalten (IAS 2.36 (d)–(g); vgl. Tz. 114). Der Buchwert der Vorräte, die als Sicherheit verpfändet wurden, ist ebenfalls anzugeben (IAS 2.36 (h); vgl. Tz. 114).