Tz. 54

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Die Vorschriften zur Bewertung der Leasingverbindlichkeit und des Nutzungsrechts lassen sich wie folgt überblicksartig darstellen:

  • Das auf der Aktivseite auszuweisende Nutzungsrecht ist bei der Zugangsbewertung mit seinen Anschaffungskosten zu bewerten (vgl. Tz. 61ff.), während die Leasingverbindlichkeit mit dem Barwert der ausstehenden Leasingzahlungen zu bewerten ist (vgl. Tz. 57ff.). Dabei wird der erstmalige Wertansatz des Nutzungsrechts maßgeblich durch den ermittelten Zugangswert der Leasingverbindlichkeit determiniert, weshalb im Folgenden zunächst auf die Erstbewertung der Leasingverbindlichkeit eingegangen wird.
  • Im Rahmen der (planmäßigen) Folgebewertung ist die Leasingverbindlichkeit zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode fortzuschreiben (vgl. Tz. 66ff.). Das Nutzungsrecht ist planmäßig und im Fall einer Wertminderung außerplanmäßig abzuschreiben (vgl. Tz. 67ff.).
  • Besondere Herausforderungen bei der Folgebewertung der Leasingverbindlichkeit und des Nutzungsrechts ergeben sich mit Blick auf Neubeurteilungen (vgl. Tz. 68ff.) und Modifikationen (vgl. Tz. 72ff.) des Leasingverhältnisses.
 

Tz. 55

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

IFRS 16 enthält keine gesonderten Vorgaben zur Währungsumrechnung (IFRS 16.BC196). Für den Fall, dass die Leasingverbindlichkeit auf fremde Währung lautet, muss sie nach den allgemeinen Regelungen des IAS 21 in die funktionale Währung umgerechnet werden (vgl. dazu ausführlich IFRS-Komm., Teil B, IAS 21, Tz. 43ff.; Kirsch/Köhling/Höbener, in: Baetge/Kirsch/Thiele, 91. Erg.-Lfg. März 2020, § 256a HGB, Tz. 511ff.). Demnach sind die Leasingverbindlichkeit und auch das Nutzungsrecht gem. IAS 21.21f. zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes, dh. zum Bereitstellungsdatum, mit dem an diesem Tag gültigen Kassakurs umzurechnen (vgl. zur Behandlung von geleisteten Anzahlungen IFRS-Komm., Teil B, IAS 21, Tz. 43a).

Im Rahmen der Folgebewertung ist bei der Anwendung von IAS 21 zwischen monetären und nicht monetären Bilanzposten zu unterscheiden. Die Leasingverbindlichkeit ist als monetärer Bilanzposten (monetary item; IAS 21.16) – wie auch andere auf fremde Währung lautende finanzielle Verbindlichkeiten – zum Bilanzstichtag mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Stichtagskurs umzurechnen (IAS 21.23 (a)). Daraus resultierende Umrechnungsdifferenzen sind als Aufwand oder Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen (IAS 21.28).

Das Nutzungsrecht gilt iSv. IAS 21 als nichtmonetärer Posten (non-monetary item; IAS 21.16). Wendet der Leasingnehmer zur Folgebewertung des Nutzungsrechts das Anschaffungskostenmodell an (vgl. Tz. 67aff.), bedarf es dann keiner erneuten Umrechnung, da auf den historischen Kurs abzustellen ist (IAS 21.23 (b); zu Besonderheiten mit Blick auf Erhöhungen bzw. Verminderungen der Anschaffungskosten im Rahmen einer Neubeurteilung des Leasingverhältnisses vgl. Tz. 71c). Wird zur Folgebewertung des Nutzungsrechts ausnahmsweise auf das Neubewertungsmodell iSv. IAS 16 oder auf das Zeitwertmodell iSd. IAS 40 zurückgegriffen (vgl. Tz. 67hff.), ist zur Umrechnung eines in Fremdwährung ermittelten beizulegenden Zeitwertes auf den Kurs abzustellen, der am Tag der Ermittlung dieses beizulegenden Zeitwertes gültig war (IAS 21.23 (c)). Damit im Zusammenhang stehende Umrechnungsdifferenzen sind im sonstigen Ergebnis bzw. in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen (IAS 21.30; vgl. dazu auch Kirsch/Köhling/Höbener, in: Baetge/Kirsch/Thiele, 91. Erg.-Lfg. März 2020, § 256a HGB, Tz. 543).

 

Tz. 56

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

(einstweilen frei)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?