Tz. 19

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Arbeitnehmern müssen ihre Lageberichte seit dem Geschäftsjahr 2017 um eine nichtfinanzielle Erklärung erweitern. Diese muss Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen sowie zur Achtung der Menschenrechte und Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten, soweit diese für das Verständnis von Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage sowie der Auswirkungen erforderlich sind.

 

Tz. 20

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der Rechtsrahmen für die handelsrechtliche nichtfinanzielle Berichterstattung weicht vom Rechtsrahmen für den "traditionellen" Lagebericht ab: So können die Angaben in den Lagebericht integriert werden (integrierte Berichterstattung) oder in einen eigenen Teilbericht in den Lagebericht aufgenommen werden (kombinierte Berichterstattung). Ferner können die Angaben in separaten Dokumenten gemacht werden, die entweder gleichzeitig mit Abschluss und Lagebericht im Bundesanzeiger veröffentlicht werden oder als eigenständiger nichtfinanzieller Bericht oder als Bestandteil eines Nachhaltigkeitsberichts (integriert oder kombiniert) bis zu vier Monate nach dem Abschlussstichtag veröffentlicht werden.

 

Tz. 21

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der Aufsichtsrat ist nach § 171 AktG verpflichtet, die nichtfinanzielle Erklärung mit derselben Intensität zu prüfen wie den Abschluss und den Lagebericht. Anders als bei Abschluss und Lagebericht besteht für die nichtfinanzielle Berichterstattung keine gesetzliche inhaltliche Prüfungspflicht durch den Abschlussprüfer – dieser hat lediglich ihr Vorhandensein zu prüfen (§ 317 Abs. 2 Satz 4 HGB). Dem Aufsichtsrat dürfte damit für seine Prüfung eine wichtige Grundlage fehlen. Allerdings werden häufig freiwillige inhaltliche Prüfungen der nichtfinanziellen Berichterstattung vereinbart.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?