Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Betriebsw. (FH) Sybille Bellert
Tz. 34
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Die Berichterstattung eines Leistungsplans dient primär der Information der Begünstigten. Der Arbeitgeber selbst ist im Rahmen seiner Berichterstattung nach IAS 19 ohnedies über den Leistungsplan informiert. Ziel der Berichterstattung eines Leistungsplans ist es, in regelmäßigen Zeitabständen Informationen über seine Kapitalanlagen und Aktivitäten zu geben, die geeignet sein müssen, das Verhältnis von angesammelten Ressourcen zu den Versorgungsleistungen im Zeitablauf zu beurteilen (IAS 26.22), dh., den Adressaten soll Aufschluss über die Liquidität und den Vermögensdeckungsgrad des Altersversorgungsplans gegeben werden (vgl. Mühlberger/Stöckler, in: Thiele/von Keitz/Brücks, IAS 26, Rz. 124). Dieses Ziel wird nach IAS 26.22 im Allgemeinen durch folgende Informationen erfüllt:
- IAS 26.22 (a): Eine Beschreibung der wesentlichen Tätigkeiten in der Periode (vgl. Tz. 63) und der Auswirkungen aller Änderungen in Bezug auf den Versorgungsplan, seine Mitglieder und Vertragsbedingungen (vgl. Tz. 61f.);
- IAS 26.22 (b): eine Aufstellung zu den Geschäftsvorfällen (vgl. Tz. 64) und zur Ertragskraft der Kapitalanlagen in der Periode, die in der Bewegungsbilanz des Nettovermögens abgebildet wird (vgl. Tz. 69), sowie eine Aufstellung zur Vermögenslage des Altersversorgungsplans am Ende der Periode (dies entspricht der Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens, vgl. Tz. 68);
- IAS 26.22 (c): versicherungsmathematische Angaben, entweder als Teil der Aufstellungen oder durch einen separaten Bericht (vgl. Tz. 40 und 41ff.);
- IAS 26.22 (d): eine Beschreibung der Kapitalanlagepolitik (vgl. Tz. 65).
Tz. 35
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Im Gegensatz zu Beitragsplänen errechnet sich die Versorgungsleistung bei Leistungsplänen unter Zugrundelegung bestimmter versicherungsmathematischer Parameter, wie zB Diskontierungszinssatz, Entgeltentwicklung, Austrittswahrscheinlichkeit (Fluktuationsrate; Tod; Invalidität) und Entwicklung der Renten. Hierzu bedarf es versicherungsmathematischer Berechnungen. Daher sind zusätzlich zu den Berichtsinhalten für Beitragspläne (vgl. Tz. 31) versicherungsmathematische Angaben erforderlich (IAS 26.22 (c)). Diese werden im Abschnitt "Leistungspläne" (IAS 26.17–IAS 26.28) sowie im Abschnitt "Alle Pläne" (IAS 26.34–IAS 26.36) konkretisiert.
Tz. 36
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Zusammengefasst ergeben sich für Leistungspläne somit folgende Berichtsinhalte nach IAS 26.17–IAS 26.22, sowie IAS 26.34–IAS 26.36:
- eine Beschreibung des Plans und der Auswirkungen aller Änderungen im Plan (IAS 26.34 (c), IAS 26.36 vgl. Tz. 61f.). Mit dieser Angabe wird das Informationsziel nach IAS 26.22 (a) erfüllt;
- eine Beschreibung der Grundsätze der Fondsfinanzierung (IAS 26.19; IAS 26.35 (c), vgl. Tz. 66);
- eine Beschreibung der Kapitalanlagepolitik (Informationsziel des IAS 26.22 (c); vgl. Tz. 65);
- eine Zusammenfassung der bedeutsamen Rechnungslegungsgrundsätze (IAS 26.34 (b), vgl. Tz. 67);
- eine Aufstellung über alle Transaktionen während der Berichtsperiode (vgl. Tz. 64). Mit dieser wird das erste Informationsziel von IAS 26.22 (b) erfüllt;
- eine Bewegungsbilanz des Nettovermögens (IAS 26.34 (a); IAS 26.35 (b), vgl. Tz. 69). Die darin aufgezeigten Erträge der Kapitalanlagen erfüllen das zweite Informationsziel von IAS 26.22 (b);
- eine Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens (IAS 26,17; IAS 26.35 (a), vgl. Tz. 68). Hiermit wird das dritte Informationsziel von IAS 26.22 (b) erfüllt;
- der versicherungsmathematische Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen (IAS 26.17; IAS 26.35 (d), vgl. Tz. 40), sowie eine Beschreibung der Beziehung zwischen dem Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen und dem für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögen (IAS 26.19, vgl. Tz. 50f.);
- eine Beschreibung der maßgeblichen versicherungsmathematischen Annahmen (IAS 26.35 (e); vgl. Tz. 41–46) sowie eine Angabe jeder Änderung der versicherungsmathematischen Annahmen, die sich erheblich auf den versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen ausgewirkt hat;
- eine Beschreibung der zur Berechnung des versicherungsmathematischen Barwerts verwendeten Bewertungsmethode (IAS 26.35 (e), welche zugleich Bestandteil der bedeutsamen Rechnungslegungsgrundsätze nach IAS 26.34 (a) ist; vgl. Tz. 67).