Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Moritz Nonnast
Tz. 14
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
Der Anwendungsbereich von IAS 41 lässt sich in zwei Teilbereiche gliedern (vgl. hier und im folgenden Satz Pier, 2015, S. 60f.). Zum einen finden sich im unternehmensbezogenen Anwendungsbereich alle Unternehmen, die in den allgemeinen, verpflichtenden Anwendungsbereich der IFRS fallen (vgl. hierzu IFRS-Komm., Teil A, Kap. I, Tz. 120) und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von IAS 41.5 (vgl. Tz. 16–18) betreiben. Größen-, branchen- oder rechtsformspezifische Ausnahmen oder Erleichterungen sind in IAS 41 nicht vorgesehen (vgl. auch Weller, in: Merkt/Probst/Fink, Kap. 6, Tz. 221; Jessen, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl., § 41, Tz. 1; Haller/Egger, WPg 2006, S. 281f.; Eberhartinger/Wiedermann-Ondrej, in: MünchKommBilR, 2. Erg.-Lfg. September 2010, IAS 41, Tz. 4). Mithin ist IAS 41 kein branchentypischer, sondern ein sachverhaltsbezogener Standard (aA Kümpel et al., in: Thiele/von Keitz/Brücks, 36. Erg.-Lfg. März 2018, IAS 41, Tz. 105). Für Unternehmen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit iSv. IAS 41.5 ausüben und ihren Sitz in Deutschland haben, dürfte IAS 41 von untergeordneter Bedeutung sein, da diese regelmäßig nicht kapitalmarktorientiert und gem. § 141 AO von der Buchführungspflicht befreit sind (vgl. hier und im folgenden Satz Jessen, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl., § 41, Tz. 2; Kümpel et al., in: Thiele/von Keitz/Brücks, 36. Erg.-Lfg. März 2018, IAS 41, Tz. 104; Kümpel, KoR 2006, S. 550). Als Beispiel für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, welches IAS 41 anwendet, sei an dieser Stelle gleichwohl die KWS SAAT SE & Co. KGaA mit Sitz in Einbeck, Niedersachsen genannt (vgl. auch KWS SAAT SE & Co. KGaA, Geschäftsbericht 2020/21, S. 99). Zum anderen umfasst der sachverhaltsbezogene Anwendungsbereich die bilanzielle Behandlung von
Tz. 15
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
IAS 41 ist nicht anzuwenden auf
- Grund und Boden, der im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit genutzt wird. Somit fällt zB die bilanzielle Abbildung von Ackerland – im Gegensatz zum darauf angebauten Getreide – nicht in den Anwendungsbereich von IAS 41. Grund und Boden im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Tätigkeit wird entweder von den Vorschriften des IAS 16 oder des IAS 40 erfasst (IAS 41.2 (a));
- fruchttragende Pflanzen, die die entsprechende Definition in IAS 41.5 (sowie wortgleich in IAS 16.6) erfüllen (vgl. Tz. 15a–15c) (IAS 41.2 (b)). Für Tiere gilt dieser Ausschluss aus dem Anwendungsbereich von IAS 41 hingegen nicht. Die Diskussion um den Einbezug (tragender) Tiere hätte nach Ansicht des IASB den Umfang des limited scope project (vgl. Tz. 12) zu sehr erhöht und stattdessen vielmehr einer vollständigen Überarbeitung von IAS 41 geglichen (vgl. IASB, Agriculture: Bearer Plants, S. 20, BC57f.; vgl. ausführlich zur Erläuterung IASB, Agriculture: Bearer Plants, S. 18–21);
- mit biologischen Vermögenswerten in Zusammenhang stehende Zuwendungen der öffentlichen Hand, sofern diese Vermögenswerte gem. IAS 41.30–33 zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden. Diese Sachverhalte fallen unter den Regelungsbereich von IAS 20 (IAS 41.37). Ferner ist IAS 20 einschlägig für mit biologischen Vermögenswerten in Zusammenhang stehenden Zuwendungen der öffentlichen Hand, sofern es sich bei diesen biologischen Vermögenswerten um fruchttragende Pflanzen iSv. IAS 41.5 handelt (IAS 41.2 (c));
- immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Tätigkeit, wie etwa Bodenbestellungsrechte, Wasserrechte, Erntequoten, Zuckerrüben- oder Milchlieferrechte. Diese Sachverhalte werden von den Vorschriften des IAS 38 geregelt (IAS 41.2 (d)). Ferner werden Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Züchtung neuer Pflanzenarten nicht in IAS 41, sondern von IAS 38 geregelt (vgl. Basis for IASC’s Conclusions on IAS 41, Tz. B58–B60; EY, International GAAP 2021, Kap. 42, Tz. 2.3);
- Nutzungsrechte, die aus Leasingverhältnissen v...