Tz. 227

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Ein IFRS-Erstanwender hat alle nach den IFRS vorgeschriebenen Darstellungspflichten und Anhangangaben zu erfüllen (IFRS 1.20). IFRS 1 gewährt insoweit keinerlei Erleichterungen.

 

Tz. 228

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Dies betrifft auch Vergleichsinformationen, da gemäß IAS 1.38 ein IFRS-Abschluss Vergleichsinformationen für (mindestens) eine IFRS-Vergleichsperiode zu enthalten hat (IFRS 1.20; zur Frage, ob beim erstmaligen Entstehen eines Konzerns Vergleichsinformationen erforderlich sind vgl. Tz. 241a). Werden die Bilanzierungsvorschriften rückwirkend angepasst oder wird der Abschluss rückwirkend angepasst oder umgegliedert, fordert IAS 1.40A, dass grundsätzlich zusätzlich die Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode veröffentlicht wird. In diesem Sinne umfasst auch der erstmalige IFRS-Abschluss mindestens drei Bilanzen, zwei Gesamtergebnisrechnungen, zwei Gewinn- und Verlustrechnungen (sofern diese separat erstellt werden), zwei Kapitalflussrechnungen, zwei Eigenkapitalveränderungsrechnungen sowie sich darauf beziehende Anhangangaben, inklusive Vergleichsinformationen für jeden dargestellten Abschlussbestandteil (IFRS 1.21). Die darzustellende dritte Bilanz ist idR die nach IFRS 1.6 aufzustellende und zu veröffentlichende IFRS Eröffnungsbilanz, die den Startpunkt für die Ermittlung der Vergleichsinformationen bildet. Anders als nach IAS 1.40A ist die dritte Bilanz bei einem IFRS-Erstanwender stets zwingend erforderlich.

Die Vergleichsperiode kann ggf. einen kürzeren Zeitraum als ein Kalenderjahr umfassen, wenn die Vergleichsperiode ein Rumpfgeschäftsjahr betrifft; in diesem Fall sind die Angabepflichten nach IAS 1.36–37 zu beachten.

 

Tz. 229

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Sofern ein IFRS-Erstanwender mehr als eine Vergleichsperiode in seinem ersten IFRS-Abschluss darstellt, zB im Hinblick auf ein Listing an der New York Stock Exchange, steht dies im Einklang mit § 315e HGB, da Unternehmen, die gemäß § 315e HGB verpflichtend einen IFRS-Abschluss erstellen, § 265 HGB nicht beachten müssen. Gleiches gilt für einen freiwilligen IFRS-Abschluss, da IAS 1.39 den Ausweis von mehr als einer Vergleichsperiode nicht verbietet.

Nach IFRS 1 ist es allerdings nicht erforderlich, dass im ersten IFRS-Abschluss die zusätzlichen Vergleichsinformationen, zB jene für die Vergleichsperiode 2018 bei einem IFRS-Erstanwender zum 31. Dezember 2020, nach IFRS-Grundsätzen ermittelt wurden (vgl. IFRS 1.22 und IFRS 1.BC88; zu den hieraus resultierenden Angabepflichten vgl. Tz. 230ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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