Prof. Dr. Andreas Barckow
Tz. 221
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Bei der Folgebewertung der finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich bei ihnen um Kassainstrumente oder Derivate handelt. Die Kassainstrumente sind dann weiter danach zu unterscheiden, ob es sich bei ihnen um schuldrechtliche Instrumente oder um Beteiligungstitel handelt.
Tz. 222
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Schuldrechtliche Instrumente, die dem Zahlungsstromkriterium genügen, werden
- zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, wenn sie in einem Geschäftsmodell gehalten werden, bei dem vorrangig eine Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme beabsichtigt ist (vgl. IFRS 9.5.2.1(a) iVm. 4.1.2) oder
- zum beizulegenden Zeitwert bewertet und Wertänderungen im Sonstigen Gesamtergebnis erfasst (fair value through other comprehensive income, FVOCI), wenn sie in einem Geschäftsmodell gehalten werden, bei dem sowohl eine Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme als auch eine Realisierung der Zahlungsansprüche durch Verkauf des Vermögens intendiert ist (vgl. IFRS 9.5.2.1(b) iVm. 4.1.2A),
soweit nicht die Fair Value Option ausgeübt wurde (vgl. Tz. 223). Für diese Finanzinstrumente sind zudem die Wertminderungsvorschriften zu berücksichtigen (vgl. IFRS 9.5.2.2).
Tz. 223
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Schuldrechtliche Instrumente, die dem Zahlungsstromkriterium nicht genügen und/oder in einem anderweitigen Geschäftsmodell gehalten werden, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und ihre Wertänderungen im Periodenergebnis zu erfassen (fair value through profit or loss, FVPL; vgl. IFRS 9.5.2.1(c) iVm. 4.1.4). Ebenso sind schuldrechtliche Instrumente zu bewerten, für die bei Zugang die Fair Value Option gezogen wurde, um eine ansonsten entstehende Bilanzierungsanomalie zu beseitigen oder bedeutend zu verringern (vgl. IFRS 9.5.2.1(c) iVm. 4.1.5; vgl. auch Tz. 78ff.).
Tz. 224
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Beteiligungstitel schließlich sind grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (vgl. IFRS 9.5.2.1(c) iVm. 4.1.4); die früher bestehende Ausnahme, nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente ersatzweise mit Anschaffungskosten zu bewerten, wurde – wie bereits erwähnt – im Zuge der Entwicklung von IFRS 9 gestrichen (vgl. Tz. 209). Geändert wurde daneben die Erfassung der Wertänderungen (vgl. Tz. 232).
Tz. 225
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Freistehende derivative Finanzinstrumente sind stets und ohne Ausnahme zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Für die Bewertung ist unerheblich, ob sie mit Handelsabsicht oder zu Sicherungszwecken gehalten werden; die Unterscheidung ist aber uU von Bedeutung für die Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis resp. Sonstigen Gesamtergebnis. Bei eingebetteten derivativen Finanzinstrumenten ist danach zu unterscheiden, ob es sich beim Trägervertrag um strukturierte Finanzaktiva handelt oder nicht. In finanzielle Vermögenswerte eingebettete Derivate werden nicht gesondert von dem Trägervertrag, sondern gemeinsam mit ihm beurteilt, klassifiziert und entsprechend bewertet (vgl. IFRS 9.4.3.2). Dies stellt eine bedeutende Änderung gegenüber der Vorgängerregelung IAS 39 dar, nach der auch strukturierte finanzielle Vermögenswerte darauf zu untersuchen waren, ob die in sie eingebetteten Derivate abzuspalten und eigenständig zu bewerten waren. In allen übrigen Fällen – dh. für strukturierte Vermögenswerte, deren Trägervertrag ein Nichtfinanzinstrument ist, sowie für strukturierte Passiva – sind die Zerlegungsvorschriften nach IFRS 9.4.3.3ff. zu beachten und etwaig abzuspaltende Derivate zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (vgl. Tz. 42ff.).
Tz. 226
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Finanzielle Verbindlichkeiten sind nach Zugang grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten. Davon ist nur in folgenden Fällen abzusehen:
- Finanzielle Verbindlichkeiten der Kategorie "zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzierende finanzielle Verbindlichkeit mit Erfassung der Bewertungsergebnisse im Periodenergebnis" werden – wie der Name schon verlauten lässt – zum beizulegenden Zeitwert angesetzt (vgl. Tz. 75ff.);
- finanzielle Garantieverträge iSv. IFRS 9 Appendix A sowie Kreditzusagen für unterverzinsliche Kredite sind mit dem höheren Wert aus Zugangsbetrag abzgl. bereits vereinnahmter Erlöse gem. IFRS 15 und der nach IFRS 9.5.5 zu bildenden Risikovorsorge zu bemessen.
Tz. 227
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Eine weitere Sondervorschrift besteht daneben für finanzielle Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit, die mit einem Inhaberkündigungsrecht (demand feature) ausgestattet sind (bspw. Sichteinlagen einer Bank). Der IASB bestimmt, dass der beizulegende Zeitwert derartiger Instrumente nicht unter den Betrag fallen kann, der vom Gläubiger zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurückverlangt werden kann (vgl. IFRS 13.47). Diese Schlussfolgerung ist nicht unumstritten: Gelder, die einem Unternehmen bis auf weiteres gewährt werden, sind juristisch gesehen zwar jederzeit fällig, werden de facto aber nicht unm...