Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Ök. Günter Doleczik
Tz. 31
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
IAS 10.17 verlangt die Angabe des Datums der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung sowie die Nennung des Organs bzw. der Person, welche die Freigabe erteilt hat. Die Angabepflicht des Datums wird in IAS 10.18 damit begründet, dass für einen Bilanzleser die Kenntnis des Freigabedatums eine wichtige Information für das Verständnis des Abschlusses darstellt, dh. die Kenntnis darüber, bis zu welchem Zeitpunkt Ereignisse im Abschluss berücksichtigt worden sind und welche Ereignisse dementsprechend nicht im Abschluss widergespiegelt werden. Hinsichtlich der Nennung des Organs, das die Freigabe erteilt hat, ist zu berücksichtigen, dass bezogen auf den deutschen Rechtskreis bei einer AG oder GmbH sämtliche gesetzlichen Vertreter die Freigabe erteilen, da diese als Gesamtorgan den Abschluss zu verantworten haben (vgl. Tz. 12), dh. unter die Angabepflicht fällt entsprechend zB der Gesamtvorstand. Die Angabepflicht erfordert nicht die Nennung von Namen. Zum Zeitpunkt der Freigabe eines gesetzlichen und freiwilligen IFRS-Einzel- und Konzernabschlusses vgl. Tz. 7ff. und 16. Soweit das Datum der Unterzeichnung des Abschlusses (§ 315e Abs. 1 iVm. § 245 HGB; gilt entsprechend gem. § 325 Abs. 2a HGB) – wie üblich – mit dem Zeitpunkt der Freigabe des Abschlusses identisch ist (vgl. Tz. 11), wird der Angabepflicht durch die Angabe nach § 245 HGB Genüge getan, dh. durch Unterzeichnung des Abschlusses unter Angabe der Namen und des Datums unter dem Anhang. Andernfalls hat die Angabe nach IAS 10.17 gesondert zu erfolgen (vgl. ADS Int, Abschn. 2, Tz. 196).
Wurde ein IFRS-Abschluss vor der Billigung durch die zuständigen Organe, aber nach dem ursprünglichen Zeitpunkt der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung von den gesetzlichen Vertretern geändert, ist für die Angabe nach IAS 10.17 für den geänderten Abschluss auf das spätere Datum, mit der Folge eines entsprechend verlängerten Wertaufhellungszeitraums, abzustellen (so auch ADS Int, Abschn. 2, Tz. 199; zur Zulässigkeit von solchen Änderungen vgl. Tz. 16).
Tz. 32
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
Falls die Eigentümer der Gesellschaft oder andere Organe bzw. Personen die Berechtigung haben, nach der Veröffentlichung Änderungen im Abschluss vorzunehmen, ist dies nach IAS 10.17 ebenfalls anzugeben. Die Angabepflicht ist in Verbindung mit der Angabepflicht bezüglich des Organs, das die Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung erteilt hat, zu sehen. Ohne eine solche Angabe kann es für den Bilanzleser schwierig sein, den Status bzw. Verbindlichkeitsgrad des betreffenden Abschlusses zu beurteilen, da er in diesem Fall keine Kenntnis darüber hat, wer den Abschluss genehmigt hat. Von Bedeutung ist dies insbesondere in Ländern, in denen die Abschlüsse noch vom Aufsichtsrat oder einer Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen (vgl. Knorr, 1999, S. 77). UE fällt die Berechtigung des aufstellenden Organs, den Abschluss vor der Billigung des Abschlusses ändern zu können, nicht unter die Angabepflicht des IAS 10.17.
Tz. 33
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
Fraglich ist, wie der Begriff "Berechtigung" zur Änderung des Abschlusses (power to amend) auszulegen ist. Hierbei ist uE auf eine formalrechtliche Betrachtungsweise abzustellen. Der Umstand, dass im Einzelfall bspw. der Aufsichtsrat die gesetzlichen Vertreter faktisch dazu veranlassen kann, eine Änderung des IFRS-Abschlusses vorzunehmen, löst uE keine Angabepflicht aus.
Bei einer AG scheidet regelmäßig eine entsprechende Angabepflicht aus. Auch wenn bspw. ein gesetzlicher IFRS-Konzernabschluss bzw. ein IFRS-Einzelabschluss iSv. § 325 Abs. 2a HGB gem. § 171 Abs. 2 Satz 5 iVm. Satz 4 AktG bzw. § 171 Abs. 4 AktG vom Aufsichtsrat zu billigen ist, steht weder dem Aufsichtsrat noch der Hauptversammlung (für den Fall, dass der Aufsichtsrat die Billigung des Konzernabschlusses versagt und entsprechend der Abschluss gem. § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG von dieser zu billigen ist) das Recht zu, Änderungen des IFRS-Konzernabschlusses bzw. IFRS-Einzelabschlusses iSv. § 325 Abs. 2a HGB zu verlangen (vgl. Hüffer/Koch, 15. Aufl., AktG, § 171, Tz. 25 und § 173, Tz. 2a).
Bei einer GmbH dagegen erfolgt die Billigung eines gesetzlichen IFRS-Konzernabschlusses bzw. eines IFRS-Einzelabschlusses iSv. § 325 Abs. 2a HGB durch die Anteilseigner (§ 42a Abs. 4 GmbHG und § 46 Nr. 1a u. b GmbHG). Den Anteilseignern wird dabei die Kompetenz zugesprochen, Änderungen des Abschlusses verlangen zu können (vgl. Fleischer, in: Münchener Kommentar GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 42a GmbhG, Tz. 41). Insoweit ist bei gesetzlichen IFRS-Abschlüssen einer GmbH gem. IAS 10.17 grundsätzlich anzugeben, dass die Gesellschafterversammlung die Berechtigung hat, den Abschluss zu ändern. Soweit eine Veröffentlichung des IFRS-Abschlusses gegenüber Dritten indes erst nach der Billigung durch die Gesellschafterversammlung vorgesehen ist, würde diese Angabe für externe Abschlussadressaten ins Leere laufen, sodass der Informationswert dieser Angabe fraglich ist. In dogmatischer Hi...