Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 37
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Ein Mutterunternehmen (parent) ist ein Unternehmen, das ein oder mehrere Unternehmen beherrscht (zum Begriff Beherrschung vgl. Tz. 20 ff.). Die beherrschten Unternehmen werden als Tochterunternehmen (subsidiaries) bezeichnet (IFRS 10 Appendix A). Sowohl Mutter- als auch Tochterunternehmen werden als Unternehmen (entity) definiert (IFRS 10 Appendix A, vgl. Tz. 43–44a).
Tz. 38
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
In einem Konzern existieren zumeist mehrstufige Organisationsebenen, sodass Tochterunternehmen oftmals gleichzeitig auch (Teilkonzern-)Mutterunternehmen sind. Für zwischengeschaltete Mutterunternehmen (intermediate parent) bestehen nach IFRS Befreiungsmöglichkeiten von der Aufstellung eines Konzernabschlusses (vgl. Tz. 57a). Somit ist zwischen dem ultimativen Mutterunternehmen zu unterscheiden, das den Konzernabschluss aufstellt, und den einbezogenen zwischengeschalteten Mutterunternehmen. Neben bspw. Sitz, Rechtsform, Geschäftstätigkeit verlangt IAS 1.138 auch die Angabe des (direkten) Mutterunternehmens und des obersten Mutterunternehmens (ultimate parent).
Tz. 39
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Der IASB stellt bei der Definition eines Konzerns lediglich auf das Verhältnis eines Mutterunternehmens zu einem oder mehreren Tochterunternehmen ab. Damit wird zugleich der Spielraum zur Sachverhaltsgestaltung durch Rechtsformwahl eingegrenzt; es besteht keine Möglichkeit, durch Wahl einer bestimmten Rechtsform die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses bzw. die Pflicht zur Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zu umgehen.
Tz. 40
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Mutterunternehmen einer GmbH & Co oder sonstigen Personenhandelsgesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person oder andere Personenhandelsgesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist (sog. haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, vgl. § 264a Abs. 1 HGB), ist entsprechend der handelsrechtlichen Interpretation die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementär-GmbH) oder bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher Regelungen uU ein Kommanditist (vgl. IDW RS HFA 7, Tz. 54).
Tz. 41
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
(einstweilen frei)