Tz. 41

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Als Zeitpunkt der Gewährung (=Ausgabezeitpunkt) gilt der Tag, an dem das Unternehmen der Gegenpartei (dh. dem Vertragspartner) das Recht auf Erhalt einer anteilsbasierten Vergütung (ggf. unter Erfüllung bestimmter Bedingungen) einräumt. Prinzipiell liegt dieser Tag dann vor, sobald sich die Vertragsparteien über die konkrete Ausgestaltung der anteilsbasierten Vergütung verständigt haben (IFRS 2.IG3), wobei im Hinblick auf einen Vorschlag (Angebot) der einen Seite (zB Arbeitgeber) (ggf. implizite) Zustimmung und nicht bloße Kenntnisnahme der Gegenseite (zB Arbeitnehmer) zu verlangen ist (IFRS 2.IG2). Unterliegt diese Abrede aber einem Genehmigungsverfahren (zB durch die Gesellschafterversammlung oder einen Ausschuss), wird der Tag der Gewährung erst durch den Tag der Genehmigung determiniert. Sollten begünstigte Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt schon Arbeitsleistungen, die der anteilsbasierten Vergütung unterliegen, erbracht haben, ist es bei einem zwischen Beginn der Arbeitsleistung und Genehmigung liegenden Bilanzstichtag notwendig, den beizulegenden Zeitwert der gewährten Vergütung am Tag der Genehmigung zu prognostizieren und den auf die abgelaufene Periode entfallenden Aufwand zum Bilanzstichtag zu erfassen. Ist die Genehmigung erfolgt (und somit der Tag der Gewährung determiniert), ist der beizulegende Zeitwert erneut zu ermitteln und auf dieser Basis der Aufwand über den restlichen Erdienungszeitraum zu verteilen (IFRS 2.IG4).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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