Dr. Stefan Bischof, Dr. Sonja Harms
Tz. 225
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Ein IFRS-Erstanwender kann wählen, ob er die Vorschriften des IAS 23 erst zum Übergangszeitpunkt oder bereits zu einem früheren (beliebig gewählten) Zeitpunkt anwendet, wie dies IAS 23.28 zulässt (IFRS 1.D23; zur Übergangsvorschrift des IAS 23 vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 23, Tz. 51). Nimmt das Unternehmen diese Erleichterung nicht in Anspruch, so sind rückwirkend für alle zum Übergangszeitpunkt bilanzierten qualifizierten Vermögenswerte Fremdkapitalkosten nach Maßgabe des IAS 23 zu aktivieren.
Soweit ein IFRS-Erstanwender die Erleichterung des IFRS 1.D23 in Anspruch nimmt, gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem IAS 23 angewendet wird (dh. spätestens zum Übergangszeitpunkt auf die IFRS) das Folgende:
Soweit nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen Fremdkapitalkosten aktiviert wurden, ist der Betrag der zu diesem Zeitpunkt aktivierten und im Buchwert der Vermögenswerte enthaltenen Fremdkapitalkosten unverändert beizubehalten (vgl. IFRS 1.D23 (a)). Unerheblich ist, ob die Vorgaben zur Aktivierung von Fremdkapitalkosten nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen mit denen nach IAS 23 übereinstimmen. Auch soweit dies nicht der Fall ist, brauchen keine diesbezüglichen Anpassungen vorgenommen werden.
Der Teil der Fremdkapitalkosten, der am oder nach diesem Zeitpunkt anfällt, einschließlich der Fremdkapitalkosten für (zu diesem Zeitpunkt) in der Herstellung befindliche qualifizierte Vermögenswerte, ist nach den Regelungen des IAS 23 zu bilanzieren (IFRS 1.D23 (b); vgl. ausführlich IFRS-Komm., Teil B, IAS 23, Tz. 51). Damit ist es nicht zulässig, für zu diesem Zeitpunkt auf die in der Herstellung befindlichen qualifizierten Vermögenswerten bis zu deren Fertigstellung noch weiterhin die vorherigen Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden und entsprechend etwa keine Fremdkapitalkosten zu aktivieren (s. IFRS 1. BC63EB). Wird bspw. erst mit dem Übergangszeitpunkt mit der Aktivierung von Fremdkapitalkosten begonnen, kann dies bei zu diesem Zeitpunkt in der Herstellung befindlichen qualifizierten Vermögenswerten zu einem "Mischansatz" führen: Wurden nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen keine Fremdkapitalkosten aktiviert, werden damit nur für einen (dh. den ab der Anwendung von IAS 23 anfallenden) Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des qualifizierten Vermögenswerts Fremdkapitalkosten aktiviert.
Tz. 226
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
(einstweilen frei)