Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Kathrin Köhling
Tz. 160
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Grundsätzlich ist bei allen Fair-Value-Bewertungen der beizulegende Zeitwert zum Ende der Berichtsperiode zu nennen. Bei einmaligen oder seltenen Fair-Value-Bewertungen sind die Gründe, die die Fair-Value-Ermittlung erfordern, zu erläutern (IFRS 13.93 (a)).
Tz. 161
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Des Weiteren ist für alle Fair-Value-Bewertungen anzugeben, auf welcher Stufe der Inputparameterhierarchie des IFRS 13 die Bewertung als Ganzes einzuordnen ist (für die Einordnung einer Bewertung in die Inputparameterhierarchie vgl. Tz. 65f.; IFRS 13.93 (b)). Hier bietet sich für die Darstellung gemäß IFRS 13.99 eine tabellarische Form an. Illustrative Example 15 zu IFRS 13 stellt hierzu eine mögliche Tabellenvorlage bereit, bei der zwischen den drei Stufen, den verschiedenen Klassen von Vermögenswerten sowie wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Fair-Value-Bewertungen unterschieden wird (IFRS 13.IE60). Verkürzt sieht die Tabelle folgendermaßen aus:
Tz. 162
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Für alle Vermögenswerte und Schulden, die zum Ende der Berichtsperiode gehalten werden und periodisch wiederkehrend zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, ist anzugeben, in welcher Höhe Wechsel in die oder aus der ersten oder zweiten Ebene vorgenommen wurden (IFRS 13.93 (c)). Dabei ist es nicht vorgesehen, dass Abgänge aus einer Ebene mit den Zugängen zu dieser Ebene verrechnet werden dürfen. Für die dritte Ebene sind für wiederkehrende Fair-Value-Bewertungen sämtliche Wechsel in die oder aus der Ebene, die im Laufe des Jahres stattgefunden haben, anzugeben (IFRS 13.93 (e) (iv)). Die Wechsel sind in allen Fällen entsprechend zu begründen und Zu- und Abgänge aus den jeweiligen Stufen separat zu nennen. Darüber hinaus ist zu beschreiben, welche Richtlinien das Unternehmen anwendet, um den Zeitpunkt des Wechsels zu bestimmen (IFRS 13.93 (c) und IFRS 13 (e) (iv); vgl. Tz. 11f.). Wechsel aus der oder in die dritte Ebene sind im Rahmen einer Überleitungsrechnung des beizulegenden Zeitwertes vom Beginn bis zum Ende der Periode anzugeben (zur Überleitungsrechnung vgl. Tz. 167–169).
Tz. 163
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Die Richtlinien, nach denen ein Unternehmen bestimmt, wann ein Wechsel zwischen zwei Hierarchieebenen stattfindet, sind konsistent und für Zu- und Abgänge einheitlich anzuwenden (IFRS 13.95). In IFRS 13.95 werden einige, nicht abschließende, Beispiele genannt, wie solche Richtlinien gestaltet werden können (allgemein zu den Dokumentationsanforderungen des IFRS 13 vgl. Tz. 11–13). So können Wechsel immer zum Zeitpunkt des Ereignisses erfasst werden, das zu dem Wechsel geführt hat (IFRS 13.95 (a)). Alternativ können Wechsel auch zu Beginn oder zum Ende der Berichtsperiode erfasst werden (IFRS 13.95 (b), (c)).
Da der beizulegende Zeitwert ohnehin jeweils zum Ende der Berichtsperiode zu bestimmen ist, bietet es sich für die Unternehmen an, auch die Transfers zu diesem Zeitpunkt zu erfassen. In diesem Fall dürfte die Angabe der Höhe der Wechsel nicht mit zusätzlichem Bewertungsaufwand verbunden sein, wie dies bei einer unterjährigen Erfassung des Wechsels der Fall sein könnte. Eine unterjährige Erfassung dürfte außerdem für das Unternehmen bedeuten, dass mögliche Marktänderungen kontinuierlich zu beobachten wären, um festzustellen, wann ein Ereignis stattgefunden hat, das zu einer Bewertungsänderung geführt hat.