Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Betriebsw. (FH) Sybille Bellert
Tz. 12
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Gemäß IAS 26.8 sind Altersversorgungspläne (retirement benefit plans) als Vereinbarungen definiert, durch die ein Unternehmen seinen Mitarbeitern Versorgungsleistungen bei oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Die Versorgungsleistung kann in Form einer Jahresrente oder Einmalzahlung erbracht werden. Vom Standard nicht explizit genannt, aber uE auch unter den Anwendungsbereich fallend ist die in der Praxis vorkommende Zahlung von Monatsrenten oder Ratenzahlungen (glA Mühlberger/Stöckler, in: Thiele/von Keitz/Brücks, IAS 26, Rz. 103).
Tz. 13
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Die meisten Altersversorgungspläne basieren auf formalen Vereinbarungen. So wird in den Unternehmen die Altersversorgung – zumindest in Deutschland – üblicherweise durch individuell erteilte Versorgungszusagen oder durch Kollektivverträge (zB Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge) geregelt. Altersversorgungspläne können jedoch auch formlos, dh. ohne Vorliegen schriftlicher Regelungen, bestehen, wenn sich aus der Handhabung des Arbeitgebers im Laufe mehrerer Jahre ein bestimmtes Maß an Verpflichtung (a degree of obligation) gegenüber den Arbeitnehmern ableiten lässt (IAS 26.10). In Deutschland ist etwa die betriebliche Übung zu beachten, die gem. § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ausdrücklich als Anspruchsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung anerkannt wird (grundlegend zur betrieblichen Übung iRd. betrieblichen Altersversorgung vgl. Reinecke, BB 2004, S. 1635ff.; Gehlhaar BB 2008, S. 835ff.; zusammenfassend die Orientierungssätze des BAG im Urteil v. 15.02.2012, 3 AZR 610/11, NZA 2012 S. 1279). Entscheidend ist, dass die Leistungen bzw. die dafür erbrachten Beiträge (vor der Pensionierung) bestimmt oder geschätzt werden können (IAS 26.8).
Tz. 14
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Viele Altersversorgungspläne sehen die Bildung von separaten Fonds vor, an welche die Beiträge vom Arbeitgeber oder einem Dritten abgeführt und von denen die Altersversorgungsleistungen an die Begünstigten bezahlt werden. Diese Fonds können, müssen aber nicht, über eine rechtliche Eigenständigkeit verfügen (IAS 26.5). Auch können (müssen aber nicht) solche Fonds von unabhängigen Vermögensverwaltern betreut werden, die in einigen Ländern als Treuhänder bezeichnet werden. Der Begriff Treuhänder wird in IAS 26 für Vermögensverwalter verwendet, unabhängig davon, ob im rechtlichen Sinne ein Treuhandvermögen vorliegt (IAS 26.11).
Tz. 15
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Nach IAS 26.9 fallen auch solche Altersversorgungspläne in den Anwendungsbereich des IAS 26, die andere Geldgeber (sponsors) als Arbeitgeber haben. Damit steht der Wortlaut des IAS 26.9 im Widerspruch zu IAS 26.8, wonach Altersversorgungspläne ausschließlich unternehmensspezifisch definiert werden ("Vereinbarungen durch die ein Unternehmen seinen Mitarbeitern Versorgungsleistungen bei oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt"). Diese Diskrepanz wurde dem IFRIC vorgetragen. Dieser begründete seine ablehnende Agendaentscheidung damit, dass die Intention des Standards, wie sie in IAS 26.9 formuliert ist, klar sei und IAS 26 somit sowohl auf arbeitgebergewährte Altersversorgungspläne als auch auf Altersversorgungspläne, die andere Trägerunternehmen als Arbeitgeber besitzen, Anwendung findet (vgl. IFRIC Update März 2004, S. 4). In Deutschland werden Altersversorgungszusagen iRd. betriebliche Altersversorgung nach § 1 BetrAVG stets vom Arbeitgeber gegeben. Fraglich ist, ob insoweit in Deutschland überhaupt Fälle denkbar sind, bei denen andere Geldgeber als Arbeitgeber Versorgungszusagen erteilen (vgl. Mühlberger/Stöckler, in: Thiele/von Keitz/Brücks, IAS 26, Rz. 103). In der Literatur werden als Beispiel hierfür Altersversorgungspläne genannt, die nicht von einem einzelnen Arbeitgeber, sondern von mehreren konzerngebundenen (Konzernaltersversorgungspläne) oder unabhängigen Unternehmen (Gruppenaltersversorgungspläne) sowie über Institutionen oder Verbände getragen werden, zB überbetriebliche Pensionskassen/Pensionsfonds oder Gruppenunterstützungskassen (vgl. Bruns/Hülsberg, in: MünchKommBilR, IAS 26 Rn. 7, aA wohl Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, § 22, Rz. 175 u.178, die für überbetriebliche Pensionskassen/Pensionsfonds, die (auch) gewerbsmäßig Versorgungsverpflichtungen fremder Arbeitgeber finanzieren, kein Tätigwerden als "Altersversorgungsplan", sondern als Lebensversicherungsunternehmen sehen). Zur Einordnung von Altersversorgungsplänen vor dem Hintergrund des deutschen Rechtskreises vgl. Tz. 70ff.
Tz. 16
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Altersversorgungspläne werden im Regelfall entweder als Beitragsplan (vgl. Tz. 17–19) oder als Leistungsplan (vgl. Tz. 20) mit den nachfolgend dargestellten Merkmalen ausgestaltet. Gelegentlich bestehen auch Pläne, welche Merkmale von beiden aufweisen. Solche sog. Mischpläne werden im Rahmen des IAS 26 wie Leistungspläne behandelt (IAS 26.12).