Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Christoph König
Tz. 60
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Seit dem BilReG im Jahr 2004 sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns nicht nur darzustellen. Gemäß § 315 Abs. 1 Satz 2 HGB sind diese zusätzlich zu analysieren. Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist auch das Geschäftsergebnis als ein Element des Geschäftsverlaufs darzustellen und zu analysieren (vgl. Tz. 58).
Tz. 61
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Analyse muss in Abhängigkeit vom Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit ausgewogen und umfassend sein. Die Informationen dürfen somit weder einseitig positiv noch einseitig negativ dargestellt werden (vgl. DRS 20.18; AKEU, DB 2002, S. 2340). Positive wie auch negative Aspekte sind also gleichermaßen zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssen alle relevanten Informationen genannt werden, die auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Konzerns Einfluss hatten bzw. haben. Diese umfassen sowohl externe Faktoren aus dem Konzernumfeld, zB gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen (vgl. DRS 20.59ff.), als auch interne Faktoren, zB Bilanzpolitik, Ausnutzung von Ermessensspielräumen und Sachverhaltsgestaltungen (vgl. Böcking/Herold/Wiederhold, Der Konzern 2003, S. 404). Der Einfluss dieser Faktoren auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Konzerns ist deutlich zu machen (vgl. Grottel, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 315).
Tz. 62
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Durch die Analyse sollen die Ursachen und Wirkungszusammenhänge von Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Konzerns deutlich werden (vgl. DRS 20.11). Die Adressaten erhalten somit eine detaillierte Analyse aus Sicht der Konzernleitung. Diese Informationen müssen umfassender sein als sie ein fremder Dritter ohnehin aus dem Konzernabschluss ableiten kann (vgl. Kirsch/Scheele, WPg 2004, S. 12). Der Konzernlagebericht erfüllt mit der Analyse von Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Konzerns seine Ergänzungsfunktion.
Tz. 63
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Gemäß § 315 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 HGB sind in die Analyse für die Geschäftstätigkeit auch die bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen. Diese sind unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Der Gesetzgeber konkretisiert damit die Anforderungen an die Analyse, ohne allerdings den Begriff des Leistungsindikators zu definieren. Laut Gesetzesbegründung zum BilReG handelt es sich um Leistungsmerkmale, wie zB Ergebnisentwicklung und Ergebniskomponenten, Liquidität und Kapitalausstattung (vgl. Begr. BilReG, BR-Drucks. 326/04, S. 63). Es ist somit eine Größe, die der Beurteilung eines Aspekts der Leistung eines Konzerns dient (vgl. DRS 20.11). Diese Größe kann quantitativ oder qualitativ sein.
Tz. 64
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Leistungsindikatoren können als Kennzahlen interpretiert werden. Die Konzernleitung hat also seine verbalen Ausführungen zum Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und zur Lage des Konzerns um Kennzahlen zu ergänzen (glA Kajüter, in: HdR, 5. Aufl., §§ 289, 289a–f HGB, Tz. 80; Grottel, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 315, Tz. 79f.). Um umfassendere Informationen zu vermitteln, müssen die verwendeten Zahlen aus dem Konzernabschluss um materielle und formelle bilanzpolitische Maßnahmen bereinigt werden. So müssen die Daten des Konzernabschlusses bspw. wegen der Nutzung von Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechten sowie Ermessensspielräumen aufbereitet werden (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2004, S. 154). Das Stetigkeitsgebot, das in DRS 20.26 verankert ist, verlangt eine stetige Verwendung der verwendeten Kennzahlen. Nur so ist der Konzernlagebericht im Zeitablauf vergleichbar.
Tz. 65
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
In die Analyse einzubeziehen sind die bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die auch zur internen Steuerung verwendet werden (vgl. DRS 20.102 iVm. DRS 20.106). Damit wird einerseits klargestellt, dass die Berichterstattung unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit erfolgen muss. Andererseits ist die Sicht der Konzernleitung maßgeblich, da keine Leistungsindikatoren verwendet werden dürfen, die nur für Berichtszwecke berechnet bzw. ermittelt werden (glA Henckel/Rimmelspacher/Schäfer, DK 2014, S. 391). Da Kennzahlen oftmals keiner festen Definition unterliegen, ist die Definition der verwendeten Kennzahlen anzugeben (vgl. so auch DRS 20.104 und Fröhlich, RWZ 2005, S. 211). So kann auch eine Überleitung aus den Zahlen des Konzernabschlusses sinnvoll sein (vgl. im Kontext des Lageberichts Kirsch/Köhrmann/Huter, in: Beck HdR, 2018, B 510, Tz. 93). Um Doppelungen zu vermeiden ist es unter Beachtung des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit zulässig, auf Angaben im Konzernabschluss, zB in den sog. Notes, zu verweisen (vgl. Begr. BilReG, BR-Drucks. 326/04, S. 69).
Tz. 66
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Finanzielle Leistungsindikatoren sind Kennzahlen, die im Rahmen einer Konzernabschlussanalyse verwendet werden. Zu den finanziellen...