Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Moritz Nonnast
Tz. 69
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
Im Hinblick auf biologische Vermögenswerte, die unter Anwendung der in IAS 40.30 normierten reliability exception zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, sind zusätzliche Angaben erforderlich. Aus IAS 41.54f. ergeben sich die folgenden Angabepflichten:
- Beschreibung der biologischen Vermögenswerte (IAS 41.54 (a));
- Begründung, warum der beizulegende Zeitwert ebendieser Vermögenswerte nicht verlässlich ermittelbar ist (IAS 41.54 (b));
- sofern möglich, Angabe einer Schätzungsbandbreite, innerhalb derer der beizulegende Zeitwert höchstwahrscheinlich liegt (IAS 41.54 (c));
- Angabe der verwendeten Abschreibungsmethode (IAS 41.54 (d));
- die verwendeten Nutzungsdauern oder Abschreibungssätze (IAS 41.54 (e));
- den Bruttobuchwert und die kumulierten planmäßigen Abschreibungen sowie kumulierten (sonstigen) Wertminderungen (impairment losses) zu Beginn und zum Ende der Periode (IAS 41.54 (f)) sowie
- die Gewinne oder Verluste bei Abgang der biologischen Vermögenswerte (IAS 41.55).
Tz. 69a
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
Innerhalb der in IAS 41.50 geforderten Überleitungsrechnung (vgl. Tz. 64b) sind die zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten biologischen Vermögenswerte gesondert anzugeben (IAS 41.55). Für diese Vermögenswerte ist die Überleitungsrechnung ferner um die folgenden Positionen zu ergänzen:
Tz. 70
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
Für den Fall, dass der beizulegende Zeitwert der bislang zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten biologischen Vermögenswerte verlässlich bestimmbar wird, muss das Unternehmen neben einer Beschreibung ebendieser biologischen Vermögenswerte auch erklären, warum der Fair Value nunmehr (hinreichend) verlässlich ermittelt werden kann und welche Effekte der Wechsel des Bewertungsmaßstabs hat (IAS 41.56). Zwar wird in IAS 41.56 auf konkrete Vorgaben in Bezug auf die Berichtsinhalte verzichtet. Eine verbale und betragsmäßige Erläuterung der Auswirkungen auf die einzelnen Bestandteile des Jahres- bzw. Konzernabschlusses ist uE jedoch zu fordern.