Thomas Harzheim, Patrick Thoma
a. Abgrenzung des Finanzmittelfonds
Tz. 222
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Wie bei den Kapitalflussrechnungen für Kreditinstitute soll auch bei den Kapitalflussrechnungen für Versicherungen von einer engen Abgrenzung des Finanzmittelfonds ausgegangen werden. DRS 21.A3.5f. stellt fest, dass als Zahlungsmittel und als Zahlungsmitteläquivalente nur die unter dem Posten F II des Bilanzformblatts nach § 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) zusammengefassten Posten
- Laufende Guthaben bei Kreditinstituten,
- Schecks und
- Kassenbestand
berücksichtigt werden dürfen.
Tz. 223
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Die enge Abgrenzung wird in DRS 21.A3.6 damit begründet, dass durch die Abgrenzung die Nachvollziehbarkeit aus der Konzernbilanz hergestellt werden könne. Außerdem werde durch die enge Abgrenzung der Einfluss von Wertänderungen bei den in den Finanzmittelfonds aufgenommenen Zahlungsmitteläquivalenten begrenzt. Schließlich wird ausdrücklich festgestellt, dass andere Finanzmittel, die nach DRS 21 als Zahlungsmitteläquivalente in Betracht kommen könnten, nicht in den Finanzmittelfonds einbezogen werden sollen, weil sie der Abdeckung künftiger Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft dienen und deshalb regelmäßig nicht dem Cashmanagement unterliegen.
b. Abgrenzung des Bereichs der Investitionstätigkeit
Tz. 224
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Die Abgrenzung des Bereichs der Investitionstätigkeit in den Kapitalflussrechnungen von Versicherungsunternehmen nach DRS 21.A3.10 stimmt zum Teil mit seiner Abgrenzung in den Kapitalflussrechnungen von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach DRS 21.A2.21 und von allen anderen Unternehmen nach DRS 21.46 überein, auch wenn es kleine Unterschiede im Wortlaut in den verschiedenen Paragrafen von DRS 21 gibt. Für sämtliche Unternehmen gehören nach DRS 21 zum Bereich der Investitionstätigkeit:
- Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis (DRS 21.A3.10, Pos. 1);
- Einzahlungen aus Abgängen von Sachanlagen (DRS 21.A3.10, Pos. 2);
- Einzahlungen aus Abgängen von immateriellen Vermögensgegenständen (DRS 21.A3.10, Pos. 3);
- Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis (DRS 21.A3.10, Pos. 4);
- Auszahlungen für Investitionen in Sachanlagen (DRS 21.A3.10, Pos. 5);
- Auszahlungen für Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände (DRS 21.A3.10, Pos. 6);
- Einzahlungen aus außerordentlichen Posten (DRS 21.A3.10, Pos. 9);
- Auszahlungen aus außerordentlichen Posten (DRS 21.A3.10, Pos. 10).
Tz. 225
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
An die Stelle der nach DRS 21.46 und A2.21 auszuweisenden Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen/Desinvestitionen in das Finanzanlagevermögen und für Einzahlungen/Auszahlungen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition bzw. der Mittelveränderung aus sonstiger Investitionstätigkeit treten:
- Einzahlungen aus dem Abgang von Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung (DRS 21.A3.10, Pos. 7);
- Auszahlungen für Investitionen in Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung (DRS 21.A3.10, Pos. 9).
c. Abgrenzung des Bereichs der Finanzierungstätigkeit
Tz. 226
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Die Abgrenzung und Darstellung des Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit gemäß DRS 21.A3.1 weist keine branchenspezifischen Besonderheiten auf. Auch in der Gesamtdarstellung nach DRS 21.A3 fällt auf, dass im Gegensatz zu der Beispielsgliederung in IAS 7 Anhang B vornehmlich nur Zahlungsvorgänge aus der Finanzierung mit Eigenkapital erscheinen, nämlich:
- Zahlungen aus Eigenkapitalveränderungen (Kapitalerhöhung, Verkauf eigener Anteile etc.);
- Dividendenzahlungen;
- Mittelveränderungen aus sonstiger Finanzierungstätigkeit.
d. Darstellung des Mittelflusses im Bereich der betrieblichen Tätigkeit
Tz. 227
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Nach IAS 7.14 (e) sollen Versicherungsunternehmen bei direkter Darstellung Einzahlungen und Auszahlungen für Prämien, Schadensregulierungen, Renten und andere Versicherungsleistungen im Bereich der betrieblichen Tätigkeit ausweisen. Nach DRS 21.A3.8 wird indes die indirekte Darstellungsform empfohlen. IFRS 7.14 (e) wird mit Inkrafttreten von IFRS 17 aufgehoben (vgl. Tz. 4).
Tz. 228
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Im Sinne der Annahme, dass der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit bei Versicherungsunternehmen nur bedingt aussagefähig ist, wird in DRS 21.A3.1 festgestellt, dass bei Versicherungsunternehmen hohe Zahlungsüberschüsse insb. bei wachsendem Geschäft auftreten können. Dadurch könnte der Eindruck vermittelt werden, dass diese Beträge zur Ausschüttung zur Verfügung stehen. Es wird, um diesen Eindruck zu vermeiden, darauf hingewiesen, dass Versicherungsunternehmen als "Nachleistungsbetriebe" im Gegensatz zu anderen Branchen dadurch gekennzeichnet seien, dass ihnen das Entgelt für die von ihnen erbrachte Leistung vor der Erbringung ihrer Leistung über Beitragseinnahmen zufließe und dass diese Zahlungsmittelzuflüsse zur Abdeckung künftiger Verpflichtungen zu investieren und nicht auszuschütten seien.
Tz. 229
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Die für die Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung von Versicherungsunternehmen vorgesehenen Gliederungsschemata der RechVersV schreiben einen Ausweis nach Abzug von Rückversicherun...