Tz. 138

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Ein gewährter Preisnachlass liegt vor, wenn die Summe aller Einzelveräußerungspreise den vereinbarten Gegenleistungsbetrag übersteigt; dieser ist grundsätzlich proportional auf alle Leistungsverpflichtungen aufzuteilen (IFRS 15.81). Hingegen ist ein Preisnachlass nur einer einzelnen bzw. einem Teil der Leistungsverpflichtungen zuzuordnen, wenn beobachtbare Nachweise hierfür vorliegen und das Unternehmen die eigenständigen Güter oder Dienstleistungen regelmäßig einzeln sowie unter Gewährung des entsprechenden Preisnachlasses veräußert (IFRS 15.82; IFRS 15.IE169 f.). Da Preisnachlässe häufig im Rahmen von Leistungsbündeln gewährt werden, sollte eine Zuordnung des gesamten Betrags auf eine einzelne Leistungsverpflichtung jedoch nur selten in Betracht kommen (IFRS 15.283).

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