Tz. 186
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die vorzeitige Beendigung durch Arbeitnehmer oder Dritte ist so zu behandeln wie Beendigungen auf Wunsch des Arbeitgebers (krit. hierzu Schreiber, KoR 2006, S. 300ff.; ebenfalls ablehnend: IDW Stellungnahme, WPg 2006, S. 810). Konkret bedeutet dies, dass sofort der Aufwand zu buchen ist, der ohne vorzeitige Planbeendigung über den verbleibenden Erdienungszeitraum hätte gebucht werden müssen; die Aufwandsverbuchung wird somit beschleunigt (acceleration of vesting). Vorzeitige Planbeendigungen durch Mitarbeiter spielen vor allem bei Belegschaftsaktien angelsächsischer Prägung (employee share purchase plans; vgl. Tz. 18) eine Rolle (vgl. Schreiber, KoR 2006, S. 299f.).
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