Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Fedor Zeyer
Tz. 13
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Beherrschung (control) liegt nach IFRS 10.6 vor, wenn ein Investor aufgrund seines Engagements bei einem Beteiligungsunternehmen variablen wirtschaftlichen Erfolgen ausgesetzt ist oder Rechte daran hat und die Möglichkeit besitzt, diese wirtschaftlichen Erfolge durch seine Entscheidungsmacht (power) über das Beteiligungsunternehmen zu beeinflussen.
Tz. 14
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Die Bestimmung des Beherrschungsverhältnisses orientiert sich an den in IFRS 10 Consolidated Financial Statements (IFRS 10.5ff.) gegebenen Regelungen (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 10, Tz. 20ff.). Demnach liegt ein Beherrschungsverhältnis vor, wenn die eine Partei einen uneingeschränkt durchsetzbaren Rechtsanspruch hat, die andere Partei zu beherrschen. Die tatsächliche Ausübung dieses Rechtsanspruchs ist indes kein konstitutives Merkmal.
a. Bestimmungsmacht
Tz. 15
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Bestimmungsmacht als erstes Abgrenzungskriterium für ein Beherrschungsverhältnis liegt vor, wenn ein Investor aufgrund bestehender substanzieller Rechte (keine Schutzrechte) gegenwärtig die Möglichkeit hat, die maßgeblichen Tätigkeiten eines Beteiligungsunternehmens zu bestimmen. Als maßgebliche Tätigkeiten sind dabei die Tätigkeiten anzusehen, die die wirtschaftlichen Erfolge des Beteiligungsunternehmens signifikant beeinflussen. Entscheidungsmacht kann dabei auf Stimmrechten, vertraglichen Vereinbarungen oder sonstigen substanziellen Hinweisen (zB Abhängigkeit des operativen Geschäfts des Beteiligungsunternehmens vom Investor) beruhen (IFRS 10.10ff.; vgl. ausführlich IFRS-Komm., Teil B, IFRS 10, Tz. 70ff.).
b. Variable Rückflüsse
Tz. 16
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Das zweite Kriterium, das hinsichtlich des Vorliegens eines möglichen Beherrschungsverhältnisses zu prüfen ist, ist, ob ein Investor aus seinem Engagement bei dem Beteiligungsunternehmen variablen Rückflüssen iSv. wirtschaftlichen Erfolgen ausgesetzt ist oder Rechte daran besitzt. Dieses Kriterium gilt als erfüllt, wenn die Rückflüsse des Investors aus seinem Engagement aufgrund der Ertragskraft des Beteiligungsunternehmens variieren können. Dabei hat die Beurteilung anhand des wirtschaftlichen Gehalts der Vereinbarung zu erfolgen, dh. unabhängig von der rechtlichen Form der Transaktion. Variable Rückflüsse können zB Dividenden, Beteiligungswertänderungen, Residualansprüche an den Vermögenswerten/Schulden eines Beteiligungsunternehmens im Liquidationsfall oder steuerliche Vorteile aufgrund des Engagements beim Beteiligungsunternehmen sein (IFRS 10.15f.; vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IFRS 10, Tz. 143ff.).
c. Verbindung zwischen Bestimmungsmacht und Rückflüssen
Tz. 17
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Als drittes Kriterium für das Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses ist zu prüfen, ob der Investor nicht nur die Bestimmungsmacht über das Beteiligungsunternehmen besitzt und aus seinem Engagement beim Beteiligungsunternehmen variablen Rückflüssen ausgesetzt ist oder Rechte daran besitzt. Um ein Beherrschungsverhältnis zu bedingen, muss der Investor außerdem die Möglichkeit besitzen, durch Ausübung seiner Bestimmungsmacht die Rückflüsse des Investors aus seinem Engagement beim Beteiligungsunternehmen zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang hat der Investor zu bestimmen, ob er als Prinzipal oder Agent qualifiziert. Ein Agent ist dabei als eine Partei definiert, die hauptsächlich damit beauftragt wurde, im Namen und zugunsten einer anderen Partei – des Prinzipals – zu handeln. In der Folge beherrscht ein Agent das Beteiligungsunternehmen bei Ausübung seiner (delegierten) Entscheidungsbefugnisse nicht (IFRS 10.17f.; vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IFRS 10, Tz. 155ff.).