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2. Beherrschung

Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
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Tz. 20

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

IFRS 10 enthält die Definition von Beherrschung (control). Der Beherrschungsbegriff weist drei Elemente auf, anhand derer zu beurteilen ist, ob ein Investor (investor) als potenzielles Mutterunternehmen ein Beteiligungsunternehmen (investee) als potenzielles Tochterunternehmen beherrscht. Dies ist auf Ebene von "Unternehmen" (entities) zu beurteilen (IFRS 10 Appendix A, vgl. Tz. 43). Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens liegt gem. IFRS 10.7 vor, wenn

  1. der Investor Verfügungsgewalt (power) über das Beteiligungsunternehmen hat,
  2. der Investor schwankenden Renditen (variable returns) ausgesetzt ist oder ihm Rechte an diesen schwankenden Renditen aufgrund seiner Beziehung (involve­ment) zu dem Beteiligungsunternehmen zustehen und
  3. der Investor die Möglichkeit hat, seine Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu nutzen, um die Höhe der Renditen zu beeinflussen (link between power and returns).

Die Beherrschungskonzeption nach den IFRS wird im Folgenden ausführlich diskutiert (vgl. Tz. 55 ff.)

 

Tz. 21

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Bei der Beurteilung der Beherrschung sind alle Sachverhalte und Umstände zu berücksichtigen (IFRS 10.8). Der Anspruch zur Ausübung des beherrschenden Einflusses muss uneingeschränkt durchsetzbar sein. Dies hat der IASB in IFRS 10 klargestellt, in dem explizit ausgeführt wird, dass Verfügungsgewalt grds. auf Rechten basiert (power arises from rights, IFRS 10.10). Dabei nur auf Stimmrechte als Möglichkeit zur Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens abzustellen, würde indes bei Weitem nicht das ganze "Machtspektrum" zum Ausdruck bringen, welches die Definition in IFRS 10.7 begründet. In IFRS 10 ist das Konzept der faktischen Beherrschung ausdrücklich geregelt. Dabei hat ein Investor auch die...

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