Dr. Stefan Bischof, Prof. Dr. Peter Oser
Tz. 23
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Nach IFRIC 17.11 ist die Verbindlichkeit zur Auskehrung von unbaren Vermögenswerten ausnahmslos mit dem beizulegenden Zeitwert (fair value) der abzugebenden Vermögenswerte (vgl. IFRIC 17.BC34) bzw. – im Falle eines Geschäftsbetriebs – mit dem beizulegenden Zeitwert des abzugebenden Geschäftsbetriebs (inkl. eines etwaigen Goodwill und identifizierten immateriellen Vermögenswerten, vgl. IFRIC 17.BC57 und vgl. Tz. 10) anzusetzen. Der beizulegende Zeitwert ist hierzu nach den Regeln des IFRS 13 "Bemessung des beizulegenden Zeitwerts" zu bestimmen. Ebenso sind die Angabepflichten von IFRS 13 zu beachten (vgl. hierzu IFRS-Komm., Teil B, IFRS 13, Tz. 152ff. und vgl. Tz. 35).
Tz. 24
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Haben die Anteilseigner ein Wahlrecht zwischen unbaren Vermögenswerten und einem Barausgleich, hat das Unternehmen beide Varianten mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten und den anzusetzenden Betrag auf Basis der Wahrscheinlichkeiten, mit der sich die Anteilseigner für die beiden Varianten entscheiden werden, zu gewichten (IFRIC 17.12). Der Standard selbst gibt keine Methode vor, wie die Wahrscheinlichkeiten zu bestimmen sind. UE sind hierzu insbesondere das Verhalten bei früheren Ausschüttungen sowie anderweitige Anhaltspunkte, die auf die Präferenz der jeweiligen Anteilseigner schließen lassen, zu berücksichtigen (vgl. auch Heintges/Kroner/Urbanczik, KoR 2009, S. 495). Über die hieraus resultierenden Schätzunsicherheiten ist im Anhang gem. IAS 1.125ff. zu berichten, vgl. auch Tz. 36.
Tz. 25
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Bei einer Folgebewertung der Verbindlichkeit sind etwaige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts zwischen dem Ausschüttungsbeschluss und dem Bilanzstichtag bzw. dem Tag des Vollzugs der Ausschüttung erfolgsneutral im Eigenkapital als Anpassung des Ausschüttungsbetrags zu erfassen (IFRIC 17.13 und BC.37). Allerdings schweigt die Interpretation, ob bei einer Wertanpassung der Verbindlichkeit in der gleichen Berichtsperiode die Wertänderung aus der Folgebewertung zusammen oder getrennt von der Erstbewertung der Ausschüttungsverbindlichkeit in der Eigenkapitalveränderungsrechnung auszuweisen ist (vgl. Heintges/Kroner/Urbanczik, KoR 2009, S. 496). Da über die Wertanpassung aus der Folgebewertung im Anhang gem. IFRIC 17.16(b) berichtet werden muss (vgl. Tz. 34), kann uE in der Eigenkapitalveränderungsrechnung kein getrennter Ausweis verlangt werden.