Tz. 153

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Liegt kein Kontrollübergang auf den Käufer/Leasinggeber und damit kein Verkauf gem. IFRS 15 vor, so ist die Sale-and-lease-back-Transaktion von beiden Parteien als reine (besicherte) Finanzierungstransaktion zu werten und abzubilden (IFRS 16.BC265; vgl. auch Eckl et al., DB 2016, S. 726; PwC, IFRS für Banken, 2017, S. 3168). Der Verkäufer/Leasingnehmer muss in diesem Fall die im Rahmen der Übertragung erhaltenen Beträge als finanzielle Verbindlichkeit nach IFRS 9 bilanzieren, ohne dass er den betrachteten Vermögenswert ausbuchen darf (IFRS 16.103 (a)). Der Käufer/Leasinggeber hingegen erfasst spiegelbildlich die hingegebenen Mittel als finanzielle Forderung nach IFRS 9, ohne Einbuchung des Leasingobjekts (IFRS 16.103 (b)). Die Folgebewertung der Verbindlichkeit bzw. der Forderung richtet sich entsprechend ebenfalls nach den Vorgaben des IFRS 9. Auch wenn der Sale-and-lease-back-Transaktion – neben dem formalen Verkauf – ein formales Leasingverhältnis zugrunde liegt, scheidet also in diesem Fall eine bilanzielle Abbildung als Leasingverhältnis gänzlich aus (vgl. auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 18. Aufl., § 15a, Tz. 354).

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