Tz. 112

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Mittelzuflüsse und -abflüsse aus der betrieblichen Tätigkeit (bei Anwendung der direkten Darstellungsmethode) und aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit sind nach IAS 7.18 (a) und 7.21, zusammengefasst nach Hauptgruppen, grundsätzlich unsaldiert darzustellen; Verrechnungen von Einzahlungen mit Auszahlungen sind nur ausnahmsweise in den von IAS 7.22ff. umschriebenen Fällen zulässig. Zu den nach IAS 7.24 für Finanzinstitutionen zulässigen Ausnahmen vgl. Tz. 202.

IAS 7.22 sieht zwei Gruppen von Ausnahmefällen vor, in denen anstelle des Bruttoausweises ein Nettoausweis zulässig ist:

  • im Zahlungsverkehr mit Kunden, wenn die Zahlungsvorgänge eher auf Aktivitäten der Kunden als auf Aktivitäten des rechnungslegenden Unternehmens zurückzuführen sind (IAS 7.22 (a));
  • bei Einzahlungen und Auszahlungen größerer Beträge, wenn deren Umschlagshäufigkeit groß und deren Laufzeit kurz ist (IAS 7.22 (b)).
 

Tz. 113

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Als Beispiele für den ersten Ausnahmefall (IAS 7.22 (a)) werden in IAS 7.23 genannt:

  • Einzahlungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit Sichteinlagen bei einem Kreditinstitut;
  • für Kunden gehaltene Finanzmittel (funds held for customers) bei Investmentgesellschaften (investment entities);
  • Mieten und Pachten, die für Grundstückseigentümer eingezogen und an diese weitergeleitet werden.

Hierunter fallen auch Cashflows aus anderen Geschäftsvorfällen, bei denen das Unternehmen Zahlungen für ein anderes Unternehmen einzieht oder als Agent tätig wird, bspw. Zahlungseingänge aus dem Verkauf von Kommissionsware (vgl. EY International GAAP 2022, Chapter 35.5.2).

 

Tz. 114

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Als Beispiele für den zweiten Ausnahmefall (IAS 7.22 (b)) nennt IAS 7.23:

  • Darlehensbeträge gegenüber Kreditkartenkunden;
  • Auszahlungen und Einzahlungen aus dem Kauf und Verkauf von Finanzinvestitionen (investments);
  • Einzahlungen und Auszahlungen aus anderen kurzfristigen Krediten, zB mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten.
 

Tz. 115

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

DRS 21.26 folgt den Ausnahmeregelungen von IAS 7. Als weiteren Ausnahmefall, in dem ein saldierter Ausweis erfolgen darf, nennt DRS 21.26 (c) zusätzlich noch Ertragsteuerzahlungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?