Prof. Dr. Andreas Barckow
Tz. 229
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Wertveränderungen von Finanzinstrumenten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden, werden während der Haltedauer dem Grunde nach nicht ausgewiesen, sondern erst dann gezeigt, wenn das Finanzinstrument ausgebucht oder umklassifiziert wird (vgl. IFRS 9.5.7.2). Ausnahmen von dieser Regel bestehen
- in der effektivzinskonformen Verteilung von Transaktionskosten einschließlich Agien und Disagien bei schuldrechtlichen Finanzinstrumenten;
- in der Erfassung von eingetretenen Wechselkursveränderungen finanzieller Posten, die auf fremde Währung lauten (vgl. dazu Tz. 237f.); sowie
- in dem Ansatz von Wertminderungen iSd. Standards (dh. die Erfassung bonitätsinduzierter Wertänderungen; vgl. Tz. 248ff.).
Diese Wertänderungen sind in der Periode, in der sie auftreten, im Periodenergebnis zu erfassen (vgl. IFRS 9.5.7.2). Daneben bestehen gesonderte Bilanzierungsvorschriften für Finanzinstrumente, die Gegenstand einer Sicherungsbeziehung sind (vgl. IFRS 9.5.7.3).
Tz. 230
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Wertveränderungen finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, werden dem Grunde nach unmittelbar im Periodenergebnis erfasst (vgl. IFRS 9.5.7.1). Davon ist allerdings in einer Reihe von Sachverhalten abzusehen, und zwar wenn:
- die Finanzinstrumente Teil einer Sicherungsbeziehung sind (vgl. IFRS 9.5.7.1(a) und 3);
- es sich um schuldrechtliche Vermögenswerte der Kategorie FVOCI handelt (vgl. IFRS 9.5.7.1(d); vgl. Tz. 231f.);
- es sich um gehaltene Beteiligungstitel handelt, bei denen ein Unternehmen die sog. OCI-Option gezogen hat (vgl. IFRS 9.5.7.1(b); vgl. Tz. 232); sowie
- das Unternehmen für bestimmte finanzielle Verbindlichkeiten die Fair Value Option gezogen hat vgl. IFRS 9.5.7.1(c)). In diesem Fall ist der bonitätsinduzierte Anteil an den Änderungen deren beizulegenden Zeitwerts – dh. die Änderungen des eigenen Kreditrisikos – abweichend von der Norm im Sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen und in nachfolgenden Perioden nicht in das Periodenergebnis umzugliedern (sog. reclassification adjustment in der Definition von IAS 1.7, umgangssprachlich auch Recycling genannt; vgl. IFRS 9.5.7.7 und B5.7.9; vgl. Tz. 233ff.).
Tz. 231
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Für schuldrechtliche Finanzaktiva der Kategorie FVOCI werden die Wertänderungen – der Bezeichnung entsprechend – dem Grunde nach im Sonstigen Gesamtergebnis erfasst. Das gilt allerdings nicht für Erfolge aus
- der effektivzinskonformen Verteilung von Transaktionskosten einschließlich Auf- und Abgeldern,
- der Erfassung eingetretener Wechselkursveränderungen und
- dem Ansatz resp. der Auflösung von Wertminderungen.
Diese sind unmittelbar im Periodenergebnis zu erfassen (vgl. IFRS 9.5.7.10). Das führt faktisch zu einer Art "Zwitteransatz" aus beizulegendem Zeitwert und fortgeführten Anschaffungskosten: Das Vermögen wird zum Fair Value bewertet, so dass aus der Bilanz Zeitwerte ersichtlich sind; in der GuV finden sich dagegen dieselben Erfolge, die zu sehen wären, würde das Aktivum zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (vgl. IFRS 9.5.7.11 iVm. B5.7.1A)! Die Differenz aus den beiden Wertansätzen wird im Sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen und erst dann ins Periodenergebnis umgegliedert, wenn das Finanzinstrument ausgebucht wird.
Tz. 232
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Sämtliche Erfolge aus Beteiligungstiteln, also Kursgewinne und Dividenden, werden dem Grunde nach im Periodenergebnis erfasst. Diese Entscheidung war gerade auf Seiten der Ersteller nicht nur wegen des bereits angesprochenen Verbots einer Anschaffungskostenbewertung für nicht börsennotierte Beteiligungen umstritten; insbesondere Investoren sog. strategischer Beteiligungen wandten ein, dass sie ihre Anlage nicht primär zu Ergebniszwecken hielten, sondern aus anderweitigen geschäftlichen Gründen (Marktzutritt, Sicherung langfristiger Lieferbeziehungen, etc.). Dann aber würde ein volatiles Bewertungsergebnis die Lage auf das operativ erwirtschaftete Ergebnis der Periode verstellen und Adressaten den Einblick erschweren. Der IASB nahm den Kritikpunkt auf, sah sich aber außer Stande, zu definieren, welche Eigenschaften eine Beteiligung zu einer strategischen werden lassen. Auch sah er das bis dato geltende Bewertungsmodell aus IAS 39, wonach die Beteiligungserfolge solange im Sonstigen Gesamtergebnis gespeichert wurden, bis die Anlagen entweder veräußert oder wertgemindert wurden, als manipulationsanfällig an. Insbesondere während der Finanzmarktkrise hätten die Kriterien einer bedeutenden und nachhaltigen Verringerung des beizulegenden Zeitwerts unter die Anschaffungskosten des Instruments für derart große Interpretationsspielräume gesorgt, dass der IASB das Wertminderungsmodell nicht länger verwenden wollte; er sah sich auf der anderen Seite allerdings auch nicht imstande, einen alternativen Vorschlag vorzulegen (vgl. IFRS 9.BC5.25; zur Manipulationsanfälligkeit s. Schmidt, KoR 2009, S. 618ff.; zu empirischen Befunden zur Handhabung unter I...