Dr. Stefan M. Schreiber, Prof. Dr. Dirk Simons
Tz. 209
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Steht dem Unternehmen bei anteilsbasierten Vergütungstransaktionen vertraglich ein Wahlrecht zu, den Ausgleich in bar oder durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten herbeizuführen, so hat es zu prüfen, ob eine gegenwärtige Verpflichtung zum Barausgleich besteht. Eine gegenwärtige Verpflichtung zum Barausgleich ist zu konstatieren, wenn das Wahlrecht zur Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten ökonomisch substanzlos ist, zB weil das Unternehmen aus rechtlichen Gründen keine Eigenkapitalanteile emittieren darf. Ebenso ist von einer gegenwärtigen Verpflichtung zum Barausgleich auszugehen, wenn
- das Unternehmen in der Vergangenheit das Wahlrecht regelmäßig im Sinne einer Barzahlung ausgeübt hat (vgl. Ramscheid, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl., § 24, Tz. 83 zur Uneindeutigkeit, wann eine betriebliche Praxis die Annahme der Regelmäßigkeit rechtfertigt),
- die Finanzierungspolitik des Unternehmens eine Barabgeltung vorsieht
- oder das Unternehmen grundsätzlich der Bitte der Gegenseite auf einen Ausgleich in bar nachkommt (IFRS 2.41).
Ist von einer gegenwärtigen Verpflichtung des Unternehmens zum Barausgleich auszugehen (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), IFRS-Kommentar, 20. Aufl., § 23, Tz. 137), so ist gemäß den Vorschriften zu anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich zu verfahren (IFRS 2.30–33).
Tz. 210
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Falls von keiner Quasi-Verpflichtung zur Barabgeltung auszugehen ist, ist gemäß den Regelungen für anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente zu verfahren (IFRS 2.10–29). Im Erfüllungszeitpunkt gilt:
(a) |
Wählt das Unternehmen einen Barausgleich so ist die Zahlung – vorbehaltlich der unter c) geregelten Fälle – als Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten zu behandeln, dh., es erfolgt ein Abzug vom Eigenkapital. |
(b) |
Wählt das Unternehmen die Begebung von Eigenkapitalinstrumenten so sind – vorbehaltlich der unter c) beschriebenen Fälle – mit Ausnahme von eventuellen Umbuchungen im Eigenkapital keine weitere Buchung erforderlich. |
(c) |
Wählt das Unternehmen die Alternative mit dem zum Erfüllungszeitpunkt höheren beizulegenden Zeitwert so ist ein zusätzlicher Aufwand für den überschießenden Betrag zu verbuchen. Kommt es zB zum Barausgleich, obwohl die Begebung von Eigenkapitalinstrumenten mit der Aufgabe eines geringeren beizulegenden Zeitwertes verbunden wäre, so ist die Differenz zwischen dem Betrag der hingegebenen liquiden Mittel und dem beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente als Aufwand zu buchen und umgekehrt (IFRS 2.43). |
Tz. 211
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht die bilanzielle Behandlung bei anteilsbasierten Vergütungstransaktionen mit Barausgleich, wenn das Erfüllungswahlrecht beim Unternehmen liegt (analog zu Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), IFRS-Kommentar, 20. Aufl., § 23, Tz. 91).
Beispiel:
Sachverhalt: Das Unternehmen gewährt 100.000 Aktienoptionen mit einer Laufzeit von zehn und einer Sperrfrist von drei Jahren. Mit dem Ausscheiden von begünstigten Mitarbeitern aus dem Unternehmen wird nicht gerechnet. Der gesamte Optionswert, dh. der beizulegende Zeitwert, beträgt im Gewährungszeitpunkt pro Option EUR 24. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, den Differenzbetrag zwischen dem Börsenpreis der Aktie bei Ausübung und dem Basispreis, der EUR 100 beträgt, in bar auszuzahlen. Tatsächlich werden die Optionen durch Aktien bedient.
Lösung: Das Unternehmen verbucht folgende Beträge:
Jahr |
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Aufwand (EUR) |
Eigenkapital (EUR) |
1 |
Eigenkapitalkomponente (100.000 * EUR 24 * 1/3) |
800.000 |
800.000 |
2 |
Eigenkapitalkomponente (100.000 * EUR 24 * 1/3) |
800.000 |
800.000 |
3 |
Eigenkapitalkomponente (100.000 * EUR 24 * 1/3) |
800.000 |
800.000 |
4–9 |
keine weitere Buchung |
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10 |
ggf. Umbuchung im Eigenkapital |
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