Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Thomas Krolak
Tz. 28
Stand: EL 30 – ET: 09/2016
Neben den Anhaltspunkten aus externen Informationsquellen nennt IAS 36.12 (e)–(h) die folgenden Anhaltspunkte, die nur aus internen Informationsquellen stammen können und mindestens zu berücksichtigen sind:
(e) |
Für eine Überalterung oder einen physischen Schaden eines Vermögenswerts bestehen substantielle Hinweise. |
(f) |
Der Umfang oder die Art und Weise, in der ein Vermögenswert genutzt wird oder werden soll, haben sich während der Berichtsperiode signifikant nachteilig entwickelt oder eine entsprechende nachteilige Entwicklung wird für die nähere Zukunft erwartet. Diese Veränderungen umfassen die Stilllegung des Vermögenswerts, Planungen für die Einstellung oder Restrukturierung des Bereichs, zu dem ein Vermögenswert gehört, Planungen für den Abgang eines Vermögenswerts vor dem ursprünglich erwarteten Zeitpunkt und die Neueinschätzung einer ursprünglich als unbestimmt angenommenen Nutzungsdauer eines Vermögenswerts als begrenzt. Sobald ein Vermögenswert oder eine Gruppe von Vermögenswerten allerdings iSd. IFRS 5.6 als zur Veräußerung gehalten einzustufen sind, ist nicht mehr IAS 36, sondern IFRS 5 anzuwenden. |
(g) |
Aus dem internen Berichtswesen liegen substantielle Hinweise dafür vor, dass die wirtschaftliche Ertragskraft eines Vermögenswerts schlechter ist oder sein wird als erwartet. |
(h) |
Im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen, die eine Dividende ausschütten, liegen Anzeichen für eine Werthaltigkeitsprüfung vor, wenn:
(i) |
der Buchwert der Anteile im Einzelabschluss höher ist als die Buchwerte der Nettovermögenswerte im Konzernabschluss. Hierbei sind die zugehörigen Geschäfts- oder Firmenwerte zu berücksichtigen; oder |
(ii) |
die Dividende das Gesamtergebnis des Tochterunternehmens, gemeinschaftlich geführten Unternehmens oder assoziierten Unternehmens in der Berichtsperiode, in der die Dividende ausgeschüttet wird, übersteigt. |
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Tz. 29
Stand: EL 30 – ET: 09/2016
Die im Anhaltspunkt (e) aufgeführten Begriffe "Überalterung" und "physischer Schaden" betreffen neben anderen Schadenursachen auch die Fälle verschleißbedingter Wertminderungen. Die Formulierung "substantielle Hinweise" macht deutlich, dass nur Anhaltspunkte zu berücksichtigen sind, die deutlich auf eine Wertminderung hinweisen, da der normale Substanzverlust eines Vermögenswerts bereits durch die planmäßigen Abschreibungen erfasst wird (vgl. auch IAS 16.6). Umgekehrt ist es indes auch möglich, dass ein Anhaltspunkt für eine mögliche Wertminderung eines Vermögenswerts darauf hindeutet, dass der verbleibende Abschreibungszeitraum, die Abschreibungsmethode und/oder der Restbuchwert des Vermögenswerts überprüft und ggf. angepasst werden muss, auch wenn kein Wertminderungsaufwand für den Vermögenswert erfasst wird (IAS 36.17).
Tz. 30
Stand: EL 30 – ET: 09/2016
In IAS 36 wird konkretisiert, dass zu den relevanten Veränderungen auch die geplante Einstellung oder Restrukturierung eines Unternehmensbereichs sowie der geplante vorzeitige Abgang eines Vermögenswerts gehören (IAS 36.12(f)). Zu den substantiellen Hinweisen aus dem internen Berichtswesen, die im Kriterium (g) als Anhaltspunkte für die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit eines Vermögenswerts genannt werden, zählen vor allem (IAS 36.14):
(a) |
Mittelzuflüsse und -abflüsse für den Kauf bzw. den Betrieb oder die Unterhaltung eines Vermögenswerts, die signifikant höher sind als ursprünglich geplant; |
(b) |
tatsächliche Nettomittelzuflüsse und -abflüsse oder betriebliche Gewinne oder Verluste aus der Nutzung des Vermögenswerts, die signifikant schlechter sind als ursprünglich geplant; |
(c) |
eine wesentliche Abnahme der geplanten Nettomittelzuflüsse und -abflüsse oder des betrieblichen Ergebnisses oder eine signifikante Erhöhung der geplanten Verluste, die aus der Nutzung des Vermögenswerts resultieren; |
(d) |
betriebliche Verluste oder Nettomittelabflüsse des Vermögenswerts, wenn die aktuellen Zahlen der Berichtsperiode mit den veranschlagten Zahlen für die Zukunft zusammengefasst werden. |
Tz. 30a
Stand: EL 30 – ET: 09/2016
Für die Vermögenswerte eines Tochterunternehmens liegt nach Aussage des HFA des IDW ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung vor, wenn das Mutterunternehmen Anteile nicht beherrschender Gesellschafter zu einem unter dem anteiligen Buchwert des Nettovermögens des Tochterunternehmens liegenden Preis erwirbt. Der Anteil des Tochterunternehmens ist in diesem Fall erst aufzustocken, sobald geprüft wurde, ob ein Wertminderungsbedarf für die betreffenden Vermögenswerte vorliegt (vgl. IDW RS HFA 40, Tz. 14).