Tz. 230

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Soweit Unternehmen in den ersten IFRS-Abschluss freiwillig oder aufgrund nationaler Vorschriften Mehrjahresübersichten mit ausgesuchten Bilanzdaten über den Vergleichszeitraum des ersten IFRS-Abschlusses hinaus aufnehmen, müssen diese Zahlen nicht die Ansatz- und Bewertungsvorschriften der IFRS erfüllen, dh., die nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Zahlen dürfen insoweit übernommen werden (IFRS 1.22; IFRS 1.BC88). Unternehmen ist es darüber hinaus unbenommen, im ersten IFRS-Abschluss neben den nach IFRS ermittelten Vergleichsinformationen auch nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte Vergleichsinformationen anzugeben, zB für eine weitere Vergleichsperiode.

 

Tz. 231

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

In beiden Fällen hat ein IFRS-Erstanwender

  • ausdrücklich und unübersehbar (prominently) die nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Informationen als nicht nach IFRS erstellt zu kennzeichnen (IFRS 1.22 (a)) und
  • verbal zu erläutern, welche wesentlichen Anpassungen vorgenommen werden müssten, um eine Übereinstimmung mit den IFRS zu erreichen. Eine Quantifizierung dieser Anpassungen ist nicht erforderlich (IFRS 1.22 (b)).
 

Tz. 232

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Diese Angabepflicht entfällt, wenn die Mehrjahresübersichten nicht Bestandteil des ersten IFRS-Abschlusses sind, aber zusammen mit diesem, zB in einem Geschäftsbericht, veröffentlicht werden (vgl. IFRS 1.BC90). In diesem Fall sind jene Bestandteile eindeutig und klar zu kennzeichnen, die nicht Element des ersten IFRS-Abschlusses sind. Ungeachtet dessen empfehlen sich indes auch in diesen Fällen entsprechende Kennzeichnungen und Erläuterungen, um dem Adressaten eine zutreffende Interpretation der Mehrjahresvergleiche zu ermöglichen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge