Dipl.-Kfm. Christoph Piesbergen, Silvia Geberth
Tz. 9
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Der Anwendungsbereich von IFRIC 12 ist gem. IFRIC 12.4 grundsätzlich auf öffentlich-private Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen beschränkt. Diese explizit vom IFRIC gewählte enge Auslegung nimmt eine Vielzahl bestehender Outsourcing-Vereinbarungen aus dem Anwendungsbereich der Interpretation aus. In den Anwendungsbereich der Interpretation fallen somit potenziell nur solche Vereinbarungen, die ein privates Unternehmen (Betreiber), ein öffentliches Unternehmen (Konzessionsgeber) und eine Dienstleistungskonzession umfassen.
Tz. 10
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
(einstweilen frei)
Tz. 11
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Gemäß dem Wortlaut von IFRIC 12.5 (a) umfasst die Kontrolle über die Dienstleistungen und Preise sowohl jene Fälle, in denen der Konzessionsgeber der alleinige Abnehmer der erbrachten Leistungen ist, als auch solche Fälle, in denen andere Benutzer ganz oder zum Teil Abnehmer der Leistungen sind. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, sind mit dem Konzessionsgeber verbundene Parteien als diesem zugehörig zu betrachten. Ist der Konzessionsgeber öffentlich-rechtlich organisiert, so wird gem. IFRIC 12.AG2 die gesamte öffentliche Hand zusammen mit allen Regulierungsstellen, die im öffentlichen Interesse tätig werden, als dem Konzessionsgeber zugehörig angesehen.
Tz. 12
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Die Merkmale einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung werden im einleitenden Teil zu IFRIC 12 behandelt. Im Abschnitt "Hintergrund" wird erläutert, wie öffentlich-private Konzessionsvereinbarungen zu erkennen sind. Eines der wesentlichen Merkmale einer Dienstleistungskonzession ist der "öffentliche Charakter der vom Betreiber übernommenen Verpflichtung", wobei teilweise unklar ist, wie dieser Terminus abzugrenzen ist, da das Verständnis darüber, ob eine solche Verpflichtung auch öffentlichen Charakter hat, von Land zu Land unterschiedlich ausfallen kann. (vgl. PwC, 2021, Tz. FAQ 34.5.1). Infrastruktureinrichtungen werden dazu verwendet, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, und zwar unabhängig von der Person des Betreibers. Der Betreiber wird vertraglich verpflichtet, die Dienstleistungen für die Öffentlichkeit im Auftrag des öffentlichen Unternehmens zu erbringen. Andere typische Merkmale einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung sind laut IFRIC 12.3 Folgende:
(a) |
Die übertragende Partei (der Konzessionsgeber) ist entweder ein öffentlich-rechtlich organisiertes Unternehmen oder ein staatliches Organ oder ein privatrechtliches Unternehmen, dem die Verantwortung für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben übertragen worden ist; |
(b) |
der Betreiber ist zumindest teilweise für den Betrieb der Infrastruktureinrichtung und die damit zu erbringenden Dienstleistungen verantwortlich und handelt nicht nur stellvertretend für den Konzessionsgeber in dessen Namen; |
(c) |
der Vertrag regelt die Ausgangspreise, die der Betreiber verlangen kann, sowie die Preisanpassungen während der Laufzeit der Dienstleistungsvereinbarung; |
(d) |
der Betreiber ist verpflichtet, dem Konzessionsgeber die Infrastruktureinrichtung bei Vertragsende in einem bestimmten Zustand gegen ein geringes oder ohne zusätzliches Entgelt zu übergeben, unabhängig davon, wer die Infrastruktureinrichtung ursprünglich finanziert hat. |
Tz. 13–14
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
(einstweilen frei)