Dr. Klaus Kretschik, Dr. Wolfgang Sawazki
Tz. 53
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
IAS 7.35 sieht die Angabe der in der Berichtsperiode erfolgten Ertragsteuerzahlungen im Rahmen eines impliziten Wahlrechts entweder im Anhang oder gesondert innerhalb der Kapitalflussrechnung vor. Ertragsteuerzahlungen werden im Rahmen der Kapitalflussrechnung regelmäßig innerhalb der Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit erfasst. Soweit Ertragsteuerzahlungen bestimmte Finanzierungs- und Investitionsaktivitäten betreffen, ist eine Zuordnung zu den Cashflows aus Investitionstätigkeit oder den Cashflows aus Finanzierungstätigkeit vorzunehmen.
Ausgangspunkt der (indirekten) Ermittlung der Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit ist häufig das Periodenergebnis, dh. das Gesamtergebnis nach Zinsen und Steuern. Da die Steuerzahlungen (und auch Zinszahlungen) bei dieser Variante grundsätzlich nicht unmittelbar erkennbar sind, müssen diese Beträge dann zumindest im Anhang genannt werden, zB in Form ergänzender Informationen "unter der Kapitalflussrechnung" zu Zahlungsvorgängen, die in den Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit enthalten sind (vgl. beispielhaft thyssenkrupp, 2017/2018, S. 142). Wird die (indirekte) Ermittlung der Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit ausgehend vom Ergebnis vor Steuern dargestellt, bietet es sich an, die Ertragsteuerzahlungen als direkte Zahlungen in der Kapitalflussrechnung anzugeben.
Tz. 54
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Nach IAS 12.34 ist der Steuereffekt aus am Bilanzstichtag vorhandenen Verlustvorträgen zu aktivieren, sofern mit Wahrscheinlichkeit künftig genügend steuerlicher Gewinn zur Verlustverrechnung verfügbar ist. An die Aktivierung werden somit hohe Anforderungen gestellt. Allein das Vorhandensein steuerlicher Verlustvorträge soll gemäß IAS 12.35 dafür sprechen, dass zukünftig zu versteuerndes Einkommen möglicherweise nicht erzielt wird. IAS 12.36 stellt Leitlinien zur Verfügung, die zur Widerlegung dieser Vermutung führen können. IAS 12.35 verlangt darüber hinaus die Angabe der Höhe der latenten Steueransprüche aus bestehenden Verlustvorträgen sowie, insbesondere zur Rechtfertigung des Ansatzes, auch eine entsprechende Erläuterung der Verlustnutzungsstrategie.
Tz. 55
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Für die Bewertung latenter Steuern verlangt IAS 12.47, Steuersätze anzuwenden, die am Bilanzstichtag gelten oder angekündigt sind; dies gilt auch für die Bewertung laufender Ertragsteueransprüche und -verbindlichkeiten. IAS 12.81c sieht die Erläuterung der Relation zwischen Steueraufwand und Ergebnis vor Steuern im Anhang vor, im Rahmen einer entsprechenden Überleitungsrechnung vom effektiven Steuersatz zum anzuwendenden Steuersatz. Diese Angaben ermöglichen die Einschätzung, ob die ausgewiesene Steuerquote ungewöhnlich ist. Darüber hinaus liefert sie unter Prognosegesichtspunkten Informationen zu den maßgeblichen Faktoren, die diese Relation in Zukunft beeinflussen könnten. Der anzuwendende Steuersatz zur Ermittlung des erwarteten Steueraufwands ist gemäß IAS 12.85 typischerweise der Steuersatz des Mutterunternehmens oder ein entsprechender Mischsteuersatz, wenn der Anteil der Auslandsaktivitäten des Konzerns wesentlich ist.
Tz. 56
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
In der GuV ist ein zusammengefasster Ausweis der laufenden und latenten Steueraufwendungen und -erträge vorgesehen. IAS 12.79 sieht jedoch gesonderte Angaben zu den Hauptbestandteilen der Steueraufwendungen und -erträge vor; dies schließt die gesonderte Angabe der Beträge für laufende und latente Steuern mit ein.
Darüber hinaus ist der der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzurechnende Steueraufwand/Steuerertrag gemäß IAS 12.77 in der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis als Ergebnisbestandteil gesondert darzustellen; eine Aufteilung der Ertragsteueraufwendungen auf Finanzergebnis und betriebliches Ergebnis in Anlehnung an die Behandlung von Ertragsteuerzahlungen in der Kapitalflussrechnung ist allerdings nicht vorgesehen. Zusätzliche Angabepflichten betreffen periodenfremde Steueraufwendungen und -erträge. Hierzu gehören zB nach IAS 8 ergebniswirksam erfasste Steuerbeträge aus Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die nicht rückwirkend berücksichtigt werden dürfen (IAS 12.80 (h)), Effekte aus rückwirkenden Rechtsänderungen oder Schätzänderungen bei Steuerrisiken. Im Falle einer Änderung der Schätzung sind gemäß IAS 8.39 zusätzlich – sofern durchführbar – auch die Auswirkungen auf die Folgeperioden anzugeben.