Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Dr. Julian Höbener
Tz. 35
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Least ein Arbeitgeber von einer (Automobil-)Leasinggesellschaft (oder einer anderen dritten Partei) ein Fahrzeug und überlässt dieses Fahrzeug seinem Arbeitnehmer als Firmenwagen, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf, stellt sich die Frage, ob hier aus Sicht des Arbeitgebers die Bereitstellung des Firmenwagens an den Arbeitnehmer als Unterleasingverhältnis iSv. IFRS 16 (dazu ausführlich vgl. Tz. 161ff.) abzubilden ist. Ein solches Unterleasingverhältnis liegt vor, wenn ein Leasingobjekt aus einem Hauptleasingverhältnis (head lease) durch den Leasingnehmer dieses Hauptleasingverhältnisses an eine dritte Partei im Rahmen eines weiteren Leasingverhältnisses weitervermietet wird, das Hauptleasingverhältnis dabei aber wirksam bleibt (IFRS 16 Appendix A (sublease)).
Diese Frage stellt sich nur dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Überlassung des Firmenwagens an den Arbeitnehmer als Prinzipal handelt – sollte der Arbeitgeber lediglich als Agent (Vermittler) auftreten, erbringt er also eine reine Vermittlungsleistung zwischen dem Arbeitnehmer und der Leasinggesellschaft, so läge schon kein Hauptleasingverhältnis vor und in der Konsequenz auch kein Unterleasingverhältnis (vgl. IDW RS HFA 50, IFRS 16-M2; Freiberg, PiR 2018, S. 240; Fink/Pilhofer/Herr, KoR 2018, S. 547). Zur Abgrenzung zwischen Prinzipal und Agent sind unter Anwendung von IAS 8.11 (a) die Regelungen in IFRS 15.B34ff. heranzuziehen (vgl. Freiberg, PiR 2018, S. 240f.; Fink/Pilhofer/Herr, KoR 2018, S. 547). Im deutschen Rechtsraum wird sich das Handeln des Arbeitgebers als Agent allerdings nur in Ausnahmefällen belegen lassen, sodass regelmäßig ein Leasingvertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Leasinggesellschaft als Leasingverhältnis iSd. IFRS 16 zu qualifizieren sein wird (vgl. IDW RS HFA 50, IFRS 16-M2; Freiberg, PiR 2018, S. 241; Fink/Pilhofer/Herr, KoR 2018, S. 547f.).
Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber das Leasingverhältnis zwischen ihm und der Leasinggesellschaft als (Haupt-)Leasingverhältnis abzubilden hat, werden aus seiner Sicht die Kriterien für das Vorliegen eines Unterleasingverhältnisses regelmäßig nicht erfüllt sein (vgl. ausführlich Fink/Pilhofer/Herr, KoR 2018, S. 548–554). So dürfte es oftmals am Recht auf Kontrolle der Nutzung (vgl. Tz. 26ff.) scheitern, da der Arbeitnehmer nicht das Recht haben wird, im Wesentlichen den gesamten wirtschaftlichen Nutzen aus der Verwendung des Firmenwagens zu ziehen (vgl. mit dem Hinweis auf Ausnahmefälle Freiberg, PiR 2018, S. 240f.; Fink/Pilhofer/Herr, KoR 2018, S. 552–555). Vielmehr qualifiziert sich eine kostenlose Nutzung eines Firmenwagens oder eine anderweitige wirtschaftliche Vorteilnahme des Arbeitnehmers durch den Firmenwagen (zB günstige Konditionen, steuerliche Vorteile etc.) als eine Leistung an Arbeitnehmer iSv. IAS 19, sodass dann in der Folge die Überlassung des Firmenwagens nach den Vorschriften des IAS 19 bilanziell abzubilden ist (vgl. IDW RS HFA 50, IFRS 16-M2; Freiberg, PiR 2018, S. 240f.; Ganssauge/Schmitz, WPg 2020, S. 895). Dem IDW nach ist es zulässig, auf die Prüfung des Vorliegens eines Unterleasingverhältnisses zu verzichten, wenn die Überlassung des Firmenwagens an den Arbeitnehmer nach IAS 19 bilanziert wird (vgl. IDW RS HFA 50, IFRS 16-M2; dazu auch Ganssauge/Schmitz, WPg 2020, S. 895, die darauf hinweisen, dass auch zusätzlich das Vorliegen eines Unterleasingverhältnisses iSv. IFRS 16 geprüft werden kann). Ferner ist es dem IDW nach zulässig, bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens die auf die Mitarbeitervergütung bezogenen Abschreibungsaufwendungen auf das Nutzungsrecht aus dem Hauptleasingverhältnis als Personalaufwand auszuweisen, da es sich bei diesen wirtschaftlich betrachtet um Aufwand handelt, der dem Arbeitgeber aufgrund einer Leistung an den Arbeitnehmer entsteht (vgl. IDW RS HFA 50, IFRS 16-M2).