Tz. 115

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

In diesem Fall erfolgt die Umrechnung unter Anwendung der reinen Stichtagskursmethode. Sämtliche Bilanz- und GuV-Posten einschließlich der Vorjahreswerte sind mit dem Stichtagskurs des letzten Bilanzstichtags umzurechnen (IAS 21.42(a)). Bei dieser Vorgehensweise werden bei den Vorjahreswerten spätere Preisänderungen sowie Änderungen der Wechselkurse berücksichtigt. Damit wurde die in SIC-30 enthaltene Regelung übernommen (vgl. IAS 21.BC21(b)).

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