Tz. 68

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Unterstützungskassen sind rechtsfähige und rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, die zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden. Sie werden in der Praxis in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, einer GmbH oder als Stiftung geführt. Träger von Unterstützungskassen können sowohl ein einzelnes Unternehmen als auch mehrere konzerngebundene oder unabhängige Unternehmen sein. Die Unterstützungskasse darf gemäß § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen einräumen. Eine entsprechende Regelung in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag ist auch eine der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Unterstützungskasse. Infolge dessen unterliegt die Unterstützungskasse nicht der Aufsicht durch die BaFin (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG). Daher bestehen keine Anlagevorschriften für das Kassenvermögen der Unterstützungskasse.

 

Tz. 69

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Den in der Satzung vorgesehenen formalen Ausschluss des Rechtsanspruchs legt das BAG in ständiger Rechtsprechung als Widerrufsrecht aus, das an sachliche Gründe gebunden ist (vgl. zB BAG, Urteil v. 15.02.2011 – 3 AZR 35/09, DB 2011, S. 1928). Hat der Versorgungsberechtigte in der Vergangenheit zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehört und damit seine (Arbeits-)Leistung erbracht, kann ihm der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Gegenleistung nicht entgegengehalten werden. Faktisch besteht somit ein Rechtsanspruch des Versorgungsberechtigten auf Leistungen der Unterstützungskasse, wobei der Arbeitgeber die Zusage aufgrund des fehlenden Rechtsanspruchs in Bezug auf künftig von aktiven Arbeitnehmern zu erdienende Anwartschaften unter erleichterten Bedingungen abändern kann.

 

Tz. 70

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Hinsichtlich ihrer Finanzierung werden Unterstützungskassen in zwei Kategorien unterteilt: in sog. reservepolsterfinanzierte (bzw. pauschaldotierte) und (kongruent) rückgedeckte Unterstützungskassen.

Die steuerlichen Regelungen des § 4d EStG führen bei reservepolsterfinanzierte Unterstützungskassen in der Regel zu Unterdeckungen (gemessen an der defined benefit obligation nach IAS 19 oder der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz).

In der Praxis wird häufig das Unterstützungskassenvermögen dem jeweiligen Trägerunternehmen als Darlehen (wieder) zur Verfügung gestellt (vgl. Tz. 33).

 

Tz. 71

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Bei den rückgedeckten Unterstützungskassen werden die erhaltenen Zuwendungen für den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen verwendet. Häufig werden sie von Versicherungsgesellschaften betrieben. Die Unterstützungskasse ist Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte der Lebensversicherung, versicherte Person ist der begünstigte Mitarbeiter. Steuerlich dürfen solche Unterstützungskassen ausreichend dotiert werden, sofern die Regelungen des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) EStG eingehalten werden. Bei einer vollständig kongruenten Rückdeckung wird jede in Abhängigkeit des weiteren Lebensverlaufs des begünstigten Mitarbeiters mögliche Versorgungsleistung in garantierten Versicherungsleistungen abgebildet und über entsprechende Zuwendungen des Arbeitgebers finanziert. In der Praxis ist jedoch zu prüfen, ob als kongruent bezeichnete rückgedeckte Unterstützungskassen tatsächlich voll kongruente Rückdeckungsversicherungen abschließen oder ob hier Lücken bestehen. Hierbei ist insbesondere auf das Zusammenspiel der vertraglichen Grundlagen zu achten. Diese sind idR der Leistungsplan, die Satzung und die Versorgungszusage selbst. Hier sind unpassende oder widersprüchliche Regelungen möglich, worauf jede als kongruent rückgedeckt deklarierte Unterstützungskasse zu überprüfen ist.

 

Tz. 72

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Die gesetzlich vorgeschriebenen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die vorgezogene Inanspruchnahme der Leistungen, die Anpassung der Leistungen in der Leistungsphase und die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei Ausscheiden entsprechen bei Unterstützungskassen denjenigen der Direktzusage.

 

Tz. 73

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse können im Rahmen des § 4d EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Beim Versorgungsberechtigten sind diese lohnsteuerfrei, die Versorgungsleistungen in der Leistungsphase sind für den Versorgungsberechtigten nach § 19 Abs. 2 EStG steuerpflichtig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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