Tz. 94

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Aufgrund der ständigen BAG-Rechtsprechung besteht arbeitsrechtlich ein faktischer Rechtsanspruch des Versorgungsberechtigten auf Leistungen der Unterstützungskasse (vgl. Tz. 69). Unterstützungskassen sind daher hinsichtlich ihrer Einstufung als Beitrags- oder Leistungsplan genauso zu behandeln wie Direktversicherungen (vgl. Tz. 95 ff.) oder Pensionskassen (vgl. Tz. 98 f.). Sollten bei rückgedeckten Unterstützungskassenzusagen die unten für die Direktversicherung genannten Eigenschaften (vgl. Tz. 95) erfüllt und der Eintritt des Haftungsfalls aufgrund der Bonität des Versicherers nahezu ausgeschlossen sein, können sie in der Praxis materiell wie ein defined contribution plan behandelt werden (vgl. DAV/IVS, Richtlinie, S. 30). Es ist jedoch eingehend zu prüfen, ob die genannten Kriterien tatsächlich erfüllt werden. Bei reservepolsterfinanzierten Unterstützungskassen ist dies jedenfalls nicht der Fall. Sie sind als Leistungsplan einzustufen.

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