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2. Variable Fee Approach (VFA)

Clemens Jungsthöfel, Katharina Rohde
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Tz. 89

Stand: EL 54– ET: 10/2024

Der Variable Fee Approach findet ausschließlich auf solche Versicherungsverträge Anwendung, die durch eine direkte Überschussbeteiligung (vgl. Tz. 38) gekennzeichnet sind, bei denen die Zahlungen an den Versicherungsnehmer vertraglich an Referenzwerte gebunden sind und wesentlich mit dem Wert dieser schwanken. Das heißt, dass Teile der Wertentwicklung eines Unternehmens an die Versicherungsnehmer weitergegeben werden. Die Verbindung von Ergebnisbestandteilen eines Versicherungsvertrags mit Erfolgsbestandteilen des Unternehmens sowie die sehr unterschiedliche Ausgestaltung solcher Produkte im internationalen Kontext hat den IASB vor große Herausforderungen bei der Entwicklung des VFA gestellt.

 

Tz. 90

Stand: EL 54– ET: 10/2024

Im Ergebnis sehen die Regelungen im IFRS 17 eine Bestimmung des Erfüllungswert nach dem allgemeinen Bewertungsmodell vor, welches jedoch angepasst wird, um einigen Besonderheiten Rechnung zu tragen (vgl. im Einzelnen IFRS 17.B67, IFRS 17.B101–114). Der VFA ist verpflichtend für die im Standard spezifizierten Versicherungsverträge mit direkter Überschussbeteiligung anzusetzen. Rückversicherungsverträge sind von der Anwendung des VFA ausgeschlossen und müssen zwingend der Bewertung mit dem GMM oder PAA unterstellt werden (IFRS 17.B109).

 

Tz. 91

Stand: EL 54– ET: 10/2024

In Abschnitt F. (vgl. Tz. 137ff.) wird grundsätzlich die Motivation des Standards dargelegt, die Ergebnisquellen eines Versicherungsunternehmens holistisch zu betrachten. So oft es sinnvoll erscheint, rückt der IFRS 17 dabei Veränderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen und ihren Einfluss auf die GuV in den Kontext entsprechender Effekte in der Kapitalanlage. Während für die Verträge des GMM und des PAA diese Beziehung nicht offensichtlich erschein...

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