Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Betriebsw. (FH) Sybille Bellert
Tz. 37
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Bei einem Leistungsplan hängt die Zahlung zugesagter Versorgungsleistungen auch von dessen Vermögens- und Finanzlage und der Fähigkeit der Beitragszahler, auch künftige Beiträge zu leisten, sowie von der Ertragskraft der Kapitalanlagen im Fonds und der Wirtschaftlichkeit des Plans ab (IAS 26.20). Ein Leistungsplan benötigt eine regelmäßige Beratung durch einen Versicherungsmathematiker, um seine Vermögens- und Finanzlage einzuschätzen, die Berechnungsannahmen zu überprüfen bzw. festzulegen, für die Ermittlung der sich daraus ergebenden Versorgungsverpflichtung und um Empfehlungen über die Höhe der zukünftig an den Altersversorgungsplan zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge auszusprechen (IAS 26.21).
Tz. 38
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
IAS 26 gibt keine verbindlichen Vorgaben zur Häufigkeit der Erstellung versicherungsmathematischer Bewertungsgutachten. IAS 26.21 weist lediglich darauf hin, dass für einen Leistungsplan ein regelmäßig wiederkehrender Rat erforderlich ist, und in IAS 26.27 findet sich der Hinweis, dass in vielen Ländern Bewertungsgutachten nicht häufiger als im Abstand von drei Jahren verbindlich vorgeschrieben sind. Daraus könnte ein Bewertungsintervall von maximal drei Jahren als IASB-Regel abgeleitet werden (so im Ergebnis auch Bürge/Ohlund, Schw. Treuh. 1994, S. 344). Diese kann jedoch nur gelten, sofern nicht wesentliche Änderungen innerhalb der Bestimmungen eines Altersversorgungsplans und in der Zahl der begünstigten Personen auftreten oder versicherungsmathematische Prämissen aufgrund geänderter Verhältnisse angepasst werden müssen. Dies ergibt sich uE aus der Zielsetzung der Berichterstattung eines Leistungsplans (IAS 26.22), Informationen über seine Kapitalanlagen und Aktivitäten zu geben, die geeignet sein müssen, das Verhältnis von angesammelten Ressourcen zu den Versorgungsleistungen im Zeitablauf zu beurteilen. Bei wesentlichen Abweichungen des tatsächlichen Verpflichtungsumfangs vom zuletzt ermittelten Verpflichtungsumfang würde nämlich dieser Zielsetzung nachgerade nicht entsprochen werden. Um das Risiko zu vermindern, nach einem Zeitraum von drei Jahren eine große Abweichung verarbeiten zu müssen, resp. der Zielsetzung nicht gerecht zu werden, sollte in den jeweils dazwischen liegenden Jahren zumindest ein versicherungsmathematischer Review erfolgen. Darin wird geprüft und ggf. bestätigt, dass zwischenzeitlich keine materiellen Abweichungen aufgetreten sind, die eine Neubewertung der Versorgungsverpflichtung in vollem Umfang erforderlich machen. Voraussetzung für einen begrenzten Review ist allerdings eine vom Trägerunternehmen zu erstellende Analyse, die über alle Veränderungen in der Mitgliederzahl der Begünstigen informiert. Ferner sind dem Versicherungsmathematiker zu jedem Stichtag alle Änderungen in den Vertragsbedingungen darzulegen. In der Praxis wird die Frage nach dem Zeitpunkt eines Gutachtens insb. auch von den Anforderungen an die Berichterstattung des Trägerunternehmens beeinflusst. Erstellt das Trägerunternehmen einen IFRS-Abschluss, so ist in der Praxis eine jährliche Bewertung gem. IAS 19 zum Abschlussstichtag üblich.
Tz. 39
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Wenn das versicherungsmathematische Gutachten nicht auf den Stichtag der Berichterstattung des Altersversorgungsplans erstellt wurde, sollte die zuletzt durchgeführte Bewertung als Basis herangezogen und das Datum dieses Gutachtens angegeben werden (IAS 26.17).