Tz. 13

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Die Tätigkeit, die die Parteien im Rahmen einer gemeinschaftlichen Vereinbarung ausführen, ist gem. IFRS 11.5 in einer vertraglichen Vereinbarung zu regeln. Der Vertrag ist somit eine konstitutive Bedingung.

 

Tz. 14

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

IFRS 11.B2 enthält keine Formvorschriften hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarung. In der Regel werden die Vereinbarungen schriftlich festgehalten, mündliche Vereinbarungen sind aber ebenfalls möglich. Allerdings haben mündliche Vereinbarungen besonders im Konfliktfall nur eine schwache Beweiskraft für die Parteien (vgl. Benci/Seibert, 1979, S. 66; so auch vgl. Küting/Seel, KoR 2012, S. 452) und sind evtl. nicht durchsetzbar (vgl. Dittmar/Graupe, KoR 2012, S. 404). Daher ist vor dem Hintergrund möglicher Konflikte ein Beleg, wie bspw. zumindest ein Sitzungsprotokoll, sinnvoll, das die Vereinbarung dokumentiert (vgl. Brune, in: Beck IFRS‐Handbuch, 5. Aufl., § 29, Tz. 5). Auch das Kriterium der Verlässlichkeit (reliablility) der Informationen wird besser erfüllt, wenn wesentliche Eckpunkte der Beziehung der Parteien dokumentiert sind (vgl. Vaubel, 2001, S. 171).

 

Tz. 15

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Für die Existenz einer gemeinschaftlichen Vereinbarung reicht somit ein (zufällig) gleichgerichtetes Verhalten der Parteien nicht aus (vgl. Küting/Seel, KoR 2012, S. 455; Fuchs/Stibi, BB 2011, S. 1453). Aus den wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen der Parteien im Rahmen einer gemeinschaftlichen Vereinbarung entstehen häufig komplexe Sachverhalte, die zumeist in einem schriftlichen Vertragsverhältnis geregelt werden. Dieses lässt indes einen gewissen Gestaltungsspielraum zu. Die zu treffenden Regelungen können sowohl in einer schuldrechtlichen Vereinbarung als auch – bei gemeinschaftlichen Vereinbarungen, die als separate Einheit (separate vehicle) strukturiert sind – teilweise oder vollständig im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung festgelegt werden (IFRS 11.B2). Neben dem Gesellschaftsvertrag muss in diesen Fällen somit idR keine gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen werden (dazu vgl. Beispiel in IFRS 11.B7). Bei Bau-Arbeitsgemeinschaften (Bau-ARGEN) werden bspw. vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. Musterverträge zur Verfügung gestellt, in denen das Gesellschaftsverhältnis oder die schuldrechtlichen Beziehungen der Partnerunternehmen geregelt sind. Die Musterverträge sind auf die Gegebenheiten der beteiligten Parteien anzupassen (vgl. Mantler/Noreisch, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl., § 26, Tz. 28.). In diesen Verträgen sind ua. auch Regelungen zur prozentualen Verteilung des Gewinns und zur Haftung im Innenverhältnis aufzunehmen (vgl. Holzapfel/Mujkanovic, PiR 2012, S. 338; zur Klassifizierung von Bau-ARGEN ausführlicher vgl. Tz. 63).

 

Tz. 16

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Inhaltlich sind in der vertraglichen Vereinbarung die gemeinsamen Ziele der Parteien festzulegen. Damit werden die relevanten Entscheidungsbereiche identifiziert, bei denen die Parteien der gemeinschaftlichen Vereinbarung kooperieren müssen, um so das Kriterium der Einstimmigkeit zu erfüllen. IFRS 11.B4 führt beispielhaft Sachverhalte an, die in vertraglichen Vereinbarungen oftmals vorzufinden sind und zur Beurteilung herangezogen werden können:

  • Geschäftszweck, Geschäftstätigkeit und Dauer der gemeinschaftlichen Vereinbarung; eine genaue Beschreibung der Tätigkeiten der gemeinschaftlichen Vereinbarung ist essentiell, damit die Aufgabenbereiche der einzelnen Parteien abgegrenzt werden können; Beginn und voraussichtlicher Zeitraum der gemeinschaftlichen Vereinbarung sind festzuschreiben, wenn nicht eine gemeinschaftliche Vereinbarung von unbestimmter Dauer vorgesehen ist;
  • Regelungen zur Organbesetzung;
  • Regelungen zum Entscheidungsprozess inkl. der Abstimmungsregeln, die die erforderliche Einstimmigkeit bei der gemeinschaftlichen Beherrschung festlegen;
  • Kapitaleinlagen der beteiligten Parteien; die Einlagen können nicht nur in Form von flüssigen Mitteln, sondern auch in Form von anderen Vermögenswerten oder Ressourcen geleistet werden (vgl. Pellens et al., 2017, S. 917);
  • die Aufteilung der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen sowie Ergebnisse der gemeinschaftlichen Vereinbarung.

Zusätzlich sollten die vertraglichen Vereinbarungen auch Regelungen zum Eintritt oder Ausscheiden einer Partei aus der gemeinschaftlichen Vereinbarung (bspw. Vorkaufsrechte der Parteien im Falle des Ausscheidens einer Partei) sowie zu sonstigen Rechten und Pflichten enthalten. In der Praxis muss eine Vereinbarung oft auf die einzelnen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsformen gemeinschaftlicher Vereinbarungen inhaltlich angepasst oder ergänzt werden (hierzu vgl. Vaubel, 2001, S. 170).

 

Tz. 17

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Bei gemeinschaftlichen Tätigkeiten oder im Falle der Bestellung eines Geschäftsführers (Betreiber oder Manager) für die Geschäftsführung des Gemeinschaftsunternehmens ist außerdem festzulegen, welche Geschäftsführungsmaßnahmen de...

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