Dipl.-Kfm. Alexander Staß, Marcel Kottenstein
Tz. 58
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Nach dieser Methode wird die Zuwendung bei der Feststellung des Buchwerts (in calculating the carrying amount) des Vermögenswerts abgezogen. Die Formulierung schließt auch die Berücksichtigung von nachträglich gewährten Zuwendungen ein, soweit sie zum Ausgleich künftiger Abschreibungen dienen.
Diese Methode wird vom Standard – neben der Bildung einer passiven Abgrenzung (deferred income) – als annehmbare und gleichwertige Ausweisalternative betrachtet.
Die Absetzungsalternative (Nettomethode) ist auch für nicht abnutzbare Vermögenswerte zugelassen (vgl. Tz. 41). Der Zuschuss wird in diesem Fall erst mit dem Abgang des Vermögenswerts erfolgswirksam.
Das Nettoverfahren führt zu günstigeren Bilanzkennziffern (zB einer höheren EK-Quote). Diesem Umstand wird nach dem Standard durch die Angabe des Umfangs der Zuwendungen Rechnung getragen (IAS 20.39(b); vgl. Tz. 78).
Wenn ein Unternehmen die Nettomethode anwendet, die Zuwendung aber vor der Erfassung des Vermögenswerts erfolgt, sollte die Zuwendung bis zum Zugang des Vermögenswerts als Abgrenzungsposten ausgewiesen werden (vgl. KPMG, Insights into IFRS, 14. Aufl., Abschn. 4.3.130.50).
Tz. 59
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
In IAS 38.44 wird für immaterielle Vermögenswerte (intangible assets), die von der öffentlichen Hand kostenlos oder für eine symbolische Gegenleistung (nominal consideration) zugewendet werden, sowohl die Brutto- als auch die Nettomethode zugelassen. Entscheidet sich das Unternehmen für die Nettomethode, setzt es den Vermögenswert mit einem Merkposten an zuzüglich aller direkt zurechenbaren Kosten für die Vorbereitung des Vermögenswerts auf seinen beabsichtigten Gebrauch (vgl. Tz. 49).
Tz. 60
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Steuerliche Vorschriften, die bestimmen, dass steuerfreie Investitionszulagen die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mindern, gelten nur für den steuerlichen Wertansatz. Sie sind für das Absetzungswahlrecht nach IAS 20.24 u. 20.27 unbeachtlich. Nach R 6.5 Abs. 3 Satz 1 EStR sind auch nachträglich gewährte Zuschüsse bei erfolgsneutraler Behandlung in voller Höhe von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen; sie mindern nach R 7.3 Abs. 4 Satz 2 EStR die Abschreibungsgrundlage für die Folgejahre. Dabei wird der Zuschussteilbetrag, der auf vergangene Abschreibungsperioden entfällt, auf die verbleibende Nutzungsdauer verteilt. Soweit der Zuschuss für bereits eingetretene Aufwendungen (angefallene Abschreibungen) gewährt wurde, ist eine Abgrenzung nach IAS 20 nicht zulässig. Der Teilbetrag ist nach IAS 20.20 sofort zu vereinnahmen, wenn davon nicht unter Materiality-Gesichtspunkten abgesehen werden kann (IAS 8.8). Zur Berücksichtigung latenter Steuern vgl. Tz. 50ff.